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LSG Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 15.11.2012 - L 8 R 416/12 B ER

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Nachforderung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags nach dem equal-pay-Lohn-Prinzip

 

Orientierungssatz

1. Hat der Leiharbeitgeber seinen Arbeitnehmern geringere Löhne gezahlt, als vergleichbaren Arbeitnehmern  in den Betrieben der jeweiligen Entleiher  gezahlt wird, so sind die vom Arbeitgeber zu entrichtenden Beiträge nach dem Arbeitsentgelt zu berechnen, welches nach dem sog. equal-pay-Prinzip vergleichbaren Arbeitnehmern gezahlt wird.

2. Der Beitragsanspruch des Rentenversicherungsträgers entsteht, sobald der Arbeitsentgeltanspruch entstanden ist, und zwar selbst dann, wenn der Arbeitgeber das Arbeitsentgelt nicht oder erst später gezahlt hat. Das Sozialversicherungsrecht folgt nicht dem Zuflussprinzip, sondern dem Entstehungsprinzip, vgl. BSG, Urteile vom 14. Juli 2004 - B 12 KR 1/04 R und vom 03. Juni 2009 - B 12 R 12/07 R.

3. Die Bindungswirkung eines Bescheides erfasst grundsätzlich nur dessen Verfügungssatz, nicht dagegen die Gründe, welche zu der Regelung geführt haben. Eine dahingehende Bindungswirkung eines Bescheides folgt auch nicht aus Sinn und Zweck einer Betriebsprüfung. Betriebsprüfungen haben nur Kontrollfunktion. Sie bezwecken nicht, den Arbeitgeber als Beitragsschuldner zu schützen, vgl. BSG, Urteil vom 28. Juni 1990 - 7 Rar 22/90.

4. Vorsätzlich vorenthaltene Beiträge verjähren in dreißig Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie fällig geworden sind. Es reicht dabei aus, dass der Vorsatz zur Vorenthaltung der Beiträge bis zum Ablauf der vierjährigen Verjährungsfrist eingetreten ist. Weiter genügt es, dass der Beitragsschuldner bedingt vorsätzlich gehandelt hat. Das ist dann der Fall, wenn er seine Beitragspflicht für möglich gehalten und die Nichtabführung der Beiträge billigend in Kauf genommen hat.

 

Tenor

Auf die Be...

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