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LSG Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 15.02.2008 - L 19 B 98/07 AS

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Kostenentscheidung beim einstweiligen Rechtsschutz gegen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen

 

Orientierungssatz

1. Grundsätzlich kann jeder Betroffene, der mit Zwangsvollstreckung bedroht wird, sofort gerichtliche Gegenanträge stellen.

2. Droht innerhalb der Zwangsvollstreckung noch keine unmittelbar angekündigte Maßnahme, so ist es dem Betroffenen zumutbar, zunächst den Antragsgegner bzw. die Einzugsstelle auf einen offensichtlichen Irrtum hinzuweisen, bevor er gerichtlichen Rechtsschutz beantragt.

3. Solange ein einfacheres Mittel als die Stellung eines Antrags auf Gewährung von einstweiligem Rechtsschutz zur Verfügung steht, um eine drohende Zwangsvollstreckung abzuwenden, sind außergerichtliche Kosten des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens nicht zu erstatten.

 

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 26.06.2007 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

I.

Der Antragsteller greift eine Kostenentscheidung des Sozialgerichts an (§ 193 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG - ).

Der seinerzeit in Bedarfsgemeinschaft mit seiner Ehefrau lebende Antragsteller bezog ab November 2005 Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch, Grundsicherung - SGG - SGB II seitens der Antragsgegnerin.

Die Antragsgegnerin hob mit an den Antragsteller gerichtetem Bescheid vom 09.01.2007 die Leistungsbewilligung für den Zeitraum vom 01.10.2006 bis 31.01.2007 teilweise in Höhe von 2.114,00 Euro auf, weil seine Ehefrau ab dem 01.10.2006 aufgrund des Bezuges von Leistungen nach dem BaföG nicht mehr berechtigt gewesen sei, Leistungen nach dem SGB II zu beziehen und forderte den Antragsteller zur Erstattung von 2.114,00 Euro auf.

Hiergegen legte der Prozessbevollmächtigte de...

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