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LSG Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 14.04.2008 - L 7 B 311/07 AS

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Kostenentscheidung bei Erledigung des sozialgerichtlichen Eilverfahrens ohne gerichtliche Entscheidung

 

Orientierungssatz

1. Endet ein Verfahren anders als durch Urteil oder Beschluss, so entscheidet das Gericht über die außergerichtlichen Kosten nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sachstandes.

2. Nimmt der Antragsteller zeitgleich mit der Erhebung des Widerspruchs vorläufigen Rechtsschutz in Anspruch, so ist er zur Vermeidung seiner Kostentragung verpflichtet, vor Inanspruchnahme des gerichtlichen Eilrechtsschutzes beim Antragsteller zu klären, ob dieser seinem am selben Tag erhobenen Widerspruch gegen den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid aufschiebende Wirkung beimessen würde oder nicht.

 

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 07.11.2007 geändert. Kosten für das sozialgerichtliche Ausgangsverfahren sind nicht zu erstatten. Auch im Beschwerdeverfahren sind Kosten nicht zu erstatten.

 

Gründe

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts (SG) Köln vom 07.11.2007 ist zulässig und begründet.

1. Gemäß § 193 Abs. 1 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) entscheidet das Gericht auf Antrag über die Erstattung von Kosten zwischen den Beteiligten, wenn das Verfahren anders als durch Verkündung eines Urteils oder durch Zustellung eines Beschlusses beendet wird. Dies war hier der Fall. Denn der Antragsteller hat mit Schriftsatz vom 02.11.2007 das sozialgerichtliche Eilverfahren (in der Hauptsache) für erledigt erklärt. Die Antragsgegnerin hatte zuvor mit Schriftsatz vom 20.09.2007 erklärt, von der Einziehung der streitigen Erstattungsforderung vorläufig abzusehen.

2. Die Entscheidung über die Kostentragungspflicht gemäß § 193 Abs. 1 Satz 3 SGG hat auf der Gru...

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