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LSG Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 13.08.2012 - L 11 KR 220/12 B ER

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Freiwillige Krankenversicherung. Beitragsbemessung unter Berücksichtigung höherer Einnahmen des Ehegatten. Rechtmäßigkeit der Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler vom 27.10.2008. keine Anordnung der aufschiebenden Wirkung bei aussichtsloser Klage

 

Orientierungssatz

1. Bei den Entscheidungen des Gerichts nach § 86b Abs 1 SGG hat eine Abwägung der öffentlichen und privaten Interessen stattzufinden. Dabei steht eine Prüfung der Erfolgsaussichten zunächst im Vordergrund. Auch wenn das Gesetz keine materiellen Kriterien für die Entscheidung nennt, kann als Richtschnur für die Entscheidung davon ausgegangen werden, dass das Gericht dann die aufschiebende Wirkung wiederherstellt, wenn der angefochtene Verwaltungsakt offenbar rechtswidrig ist und der Betroffene durch ihn in subjektiven Rechten verletzt wird. Ist eine Klage gegen den angefochtenen Verwaltungsakt hingegen aussichtslos, kommt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nicht in Betracht (hier bei der Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder).

2. Die Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler vom 27.10.2008 sind aufgrund der Genehmigung des Verwaltungsrats des GKV-Spitzenverbandes als zuständiges Organ mit Beschluss vom 30.11.2011 rückwirkend zum 1.1.2009 wirksam geworden und damit Grundlage der Beitragsfestsetzung ab dem 1.1.2009 (vgl LSG Essen vom 26.1.2012 - L 16 KR 9/11).

3. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass eine Satzung die höheren Einnahmen des Ehegatten eines freiwillig versicherten Mitglieds zur Beitragsbemessung mit heranziehen darf, wenn das Mitglied nicht oder nur geringfügig erwerbstätig ist und keine oder nur geringere eigene Einnahmen als der Ehegatte hat (vgl BSG vom 24.4.2002 - B 7/1 A 1/00 R = BSGE 89, 213 = SozR 3-2500 § 240 Nr 42 und vom 28.9.2011 - B 12 KR 9/...

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