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LSG Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 13.07.2022 - L 8 BA 49/21 B ER

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Betriebsprüfung. Voraussetzungen einer zulässigen Schätzung der vom Arbeitgeber gezahlten Arbeitsentgelte bei dessen Verletzung der Aufzeichnungspflicht zur Ermittlung der Höhe der nachzuentrichtenden Gesamtsozialversicherungsbeiträge

 

Orientierungssatz

1. § 28f Abs 2 SGB 4 ist auch auf Fälle anzuwenden, in denen die Personalien betroffener Arbeitnehmer zwar ermittelt werden können, die anschließende Zuordnung des Arbeitsentgelts aber mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden ist (vgl LSG Essen vom 3.3.2021 - L 8 BA 36/20 B ER = juris RdNr 27 mwN).

2. Gegen die Heranziehung der vom BGH entwickelten Grundsätze, nach denen im Bereich des lohnintensiven Baugewerbes bei illegalen Beschäftigungsverhältnissen in Form der Schwarzarbeit grundsätzlich zwei Drittel des Nettoumsatzes als Nettolohnsumme veranschlagt werden können (vgl BGH vom 10.11.2009 - 1 StR 283/09), bestehen kein Bedenken.

 

Tenor

Die Beschwerde des Antragsstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Aachen vom 18.2.2021 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 70.006,04 Euro festgesetzt.

 

Gründe

Die zulässige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts (SG) Aachen vom 18.2.2021 ist nicht begründet. Das SG hat den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 29.6.2020 im Ergebnis zu Recht abgelehnt.

Gemäß § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, diese auf Antrag ganz oder teilweise anordnen bzw. gem. § 86b Abs. 1 S. 2 SGG eine schon vorgenommene Vollziehung aufheben. Widerspruch und Anfe...

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