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LSG Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 12.02.2007 - L 10 B 35/06 KA ER

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Einstweiliger Rechtsschutz. Beantragung durch juristische Person des Privatrechts. Veröffentlichung von Me-Too-Listen. Bewertung des therapeutischen Nutzens durch Kassenärztliche Vereinigungen. Arzneimittelvereinbarung. Bindung durch Rahmenvorgaben

 

Orientierungssatz

1. Wird durch eine juristische Person des Privatrechts einstweiligen Rechtsschutz begehrt, kommt es hinsichtlich der Frage, ob und inwieweit eine wesentliche Beeinträchtigung im Sinne des § 86 Abs 2 SGG droht, auf deren Situation an. Die Einbindung dieser juristischen Person (zB GmbH oder KG) in einen global operierenden Großkonzern ist insoweit irrelevant. Hingegen ist im Fall einer Zweigniederlassung (§§ 13ff HGB) maßgebend, welche Beeinträchtigung der Hauptniederlassung droht.

2. Die Veröffentlichung von Me-Too-Listen mit dem Ziel der Steuerung des vertragsärztlichen Verordnungsverhaltens wird von § 84 Abs 1 SGB 5 gedeckt.

3. Die Bewertung eines Medikamentes bezüglich des therapeutischen Nutzens als Me-Too-Präparat durch die Kassenärztlichen Vereinigungen (KV) auf der Grundlage der mit den Landesverbänden der Krankenkassen geschlossenen Arzneimittelvereinbarungen wird nicht durch § 35b SGB 5 ausgeschlossen.

4. Die Rahmenvorgaben zu Arzneimittelvereinbarungen nach § 84 Abs 7 SGB 5 binden nur insoweit, als sie Regelungen enthalten. Fehlt es daran, tritt eine Bindung nicht ein.

 

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 08.09.2006 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 300.000,00 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I.

Streitig ist, ob die Antragsgegnerin zu 1) das von der Antragstellerin vertriebene Fertigarzneimittel Fraxiparin auf einer im Internet zugängli...

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