Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

LSG Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 11.10.2010 - L 11 KA 61/10 B ER

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Vertragsärztliche Versorgung. Begriff des Allgemeinarztes. Aufsichtsbehörde. Bestimmung einer Schiedsperson zur Sicherstellung der hausarztzentrierten Versorgung. vorbeugender einstweiliger Rechtsschutz

 

Orientierungssatz

1. Zur Auslegung des Begriffs "Allgemeinarzt".

2. Wird zur Sicherung der hausarztzentrierten Versorgung nach § 73b SGB 5 bei Nichteinigung der Vertragsparteien die Einsetzung einer Schiedsperson erforderlich, so wird diese von der für die Krankenkasse zuständigen Aufsichtsbehörde bestimmt. Diese hat kein Entschließungs-, sondern lediglich Auswahlermessen. Die Schiedsperson muss in der Lage sein, das Verfahren neutral und ausgewogen zu führen, um divergierende Interessen auszugleichen.

3. Bei der Auswahl der Schiedsperson ist der mit der Einführung der hausarztzentrierten Versorgung verfolgte Zweck zu berücksichtigen. Das Schiedsverfahren dient der raschen Sicherstellung eines flächendeckenden Angebots der hausarztzentrierten Versorgung. Daher ist es zweckmäßig, eine Schiedsperson für das einer Kassenärztlichen Vereinigungs-Region entsprechende Gebiet zu bestimmen.

4. Es bestehen keine Bedenken dagegen, für eine Mehrzahl von Schiedsverfahren nur eine Person zu bestimmen.

5. Bei der Bestimmung einer Schiedsperson nach § 73b Abs 4a S 2 SGB 5 findet das Vergaberecht keine Anwendung.

6. Das Sozialgerichtsgesetz kennt nur nachträglichen Rechtsschutz. Nur dann, wenn das Abwarten der Verwaltungsentscheidung und die Inanspruchnahme des nachgängigen (einstweiligen) Rechtsschutzes mit unzumutbaren Nachteilen verbunden wäre, gebietet Art 19 Abs 4 GG, vorbeugenden einstweiligen Rechtsschutz zu gewähren.

 

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 28.04.2010 wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Empfehlung


Zum Thema Recht
Haufe Shop: Datenschutz- und IT-Recht
Datenschutz- und IT-Recht
Bild: Haufe Shop

Ob in Kanzleien, Unternehmen oder der öffentlichen Verwaltung – rechtliche Fragen im digitalen Umfeld sind überall. Wer mit Daten arbeitet, benötigt daher ein solides Verständnis für das Rechtsgebiet. Das Buch bietet einen praxisnahen und zugleich effizienten Einstieg anhand von 36 Beispielfällen.


BVerfG 1 BvR 1594/03
BVerfG 1 BvR 1594/03

  Verfahrensgang Bayerischer VGH (Beschluss vom 11.07.2003; Aktenzeichen 21 CS 03.1436) VG Würzburg (Beschluss vom 12.05.2003; Aktenzeichen Nr. W 8 S 03.249)   Tenor Der Beschluss des Bayerischen ...

4 Wochen testen


Newsletter Recht - Wirtschaftsrecht

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Wirtschaftsrecht frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz
  • Vertriebsrecht
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Recht Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Advolux Haufe Onlinetraining rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Shop Recht
Anwaltssoftware Gesellschafts- & Wirtschaftsrecht Bücher Haufe Shop Buchwelt

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren