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LSG Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 09.11.2017 - L 11 KA 19/16

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Vertragsärztliche Versorgung. Rechtmäßigkeit einer verhängten Disziplinarmaßnahme wegen nicht nachgewiesener Fortbildung

 

Orientierungssatz

1. Verstößt der Vertragsarzt gegen seine Verpflichtung zu fachlichen Fortbildung und zum Nachweis dieser Fortbildung kann als Disziplinarmaßnahme eine Geldbuße von bis zu 10.000.- €. verhängt werden . Die Geltung des Disziplinarrechts im Vertragsarztrecht ist verfassungsrechtlich unbedenklich (vgl BSG vom 11.2.2015 - B 6 KA 19/14 R = SozR 4-2500 § 95d Nr 1).

2. Die gerichtliche Überprüfung beschränkt sich darauf, ob der Disziplinarausschuss von einem zutreffenden und vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen ist und sich von sachgerechten Überlegungen hat leiten lassen, dh ob rechtlich zutreffend eine schuldhafte Nichterfüllung vertragsärztlicher Pflichten angenommen und die verhängte Maßnahme ermessensfehlerfrei ausgewählt worden ist (vgl ua BSG vom 3.9.1987 - 6 RKa 30/86 = BSGE 62, 127 = SozR 2200 § 368m Nr 3).

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 13.01.2016 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I.

Strittig ist die Rechtmäßigkeit einer Disziplinarmaßnahme wegen nicht nachgewiesener Fortbildungen.

Der Kläger war ab 1984 als Praktischer Arzt tätig und nahm ab 1996 als solcher an der hausärztlichen Versorgung in E teil. Mit Schreiben vom 19.03.2009 erinnerte die Beklagte den Kläger an seine Pflicht zur fachlichen Fortbildung gemäß § 95d Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V). Bis spätestens zum 30.06.2009 müsse er nachweisen, in der Zeit ab dem 01.01.2002 250 Fortbildungspunkte erworben zu haben. Ein entsprechendes Fortbildungszertifikat erstelle auf Antrag die Ärztekammer Nordrhei...

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