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LSG Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 07.10.2016 - L 9 SO 414/16 B

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Leitsatz (amtlich)

Prozesskostenhilfe bei einem Streit um Übernahme weiterer Bestattungskosten (hier Grabstein)?

 

Tenor

Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 20.07.2016 geändert. Der Klägerin wird für das Klageverfahren vor dem Sozialgericht Düsseldorf ab dem 27.07.2015 Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt X beigeordnet.

Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Der Antrag auf Prozesskostenhilfe und Beiordnung des Rechtsanwaltes X im Beschwerdeverfahren wird als unzulässig verworfen.

 

Gründe

Die zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte Beschwerde der Klägerin vom 25.07.2016 gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 20.07.2016 ist begründet.

Das Sozialgericht hat es zu Unrecht abgelehnt, der Klägerin für das Klageverfahren gegen den Bescheid der Beklagten vom 08.05.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.07.2015 Prozesskostenhilfe zu bewilligen.

I. Gemäß § 73a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz - (SGG) i.V.m. §§ 114 ff. Zivilprozessordnung - (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Hinreichende Erfolgsaussicht ist dann gegeben, wenn - bei summarischer Prüfung - eine gewisse Möglichkeit des Obsiegens in der Hauptsache - auch im Sinne eines Teilerfolges - besteht (vgl. Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl. (2014), § 73a Rn. 7 ff., m.w.N.).

Die vorgenannten Voraussetzungen liegen vor. Denn zumindest ein Teilerfolg ist nach Durchführung noch erforderlicher, weite...

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