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LSG Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 05.02.2008 - L 16 B 4/07 R

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Versicherungspflicht. Abgrenzung. abhängige Beschäftigung von selbstständiger Tätigkeit. Supermarkt. Regalauffüller. notwendige Beiladung möglicher Versicherter. Versäumung der Antragsfrist

 

Orientierungssatz

1. § 75 Abs. 2a S. 9 SGG lässt auch die Beiladung nach verspätetem Antrag zu. Dies ist unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten gerechtfertigt, da anderenfalls einem Versicherten aufgrund eines relativ geringen Verfahrensversäumnisses unter Umständen ein nachhaltiger, unverhältnismäßiger, materieller Schaden bei einem nicht nur mittelbaren Eingriff in subjektive Rechte entstehen könnte.

2. Beurteilungsmaßstab für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung ist § 7a Abs. 1 S. 1 SGB IV. Eine Beschäftigung setzt voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und er dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführungen umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Demgegenüber ist eine selbständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbständig tätig ist, hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen. Maßgebend ist stets das Gesamtbild der Arbeitsleistung. Weichen die Vereinbarungen von den tatsächlichen Verhältnissen ab, geben letztere den Ausschlag (Vergleiche BSG, Urteil vom 22. Juni 2005 - B 12 KR 28/03 R = SozR 4-2400 § 7 Nr. 5, st. Rspr.).

 

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Münster vom 05.07.200...

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