Entscheidungsstichwort (Thema)
Formerfordernisse bei Anträgen. Übermittlung an das Gericht
Leitsatz (redaktionell)
Wenn ein Antrag bei Gericht als elektronisches Dokument eingereicht wird, müssen bestimmte Erfordernisse erfüllt werden. Das Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person (einfach) signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt dazu nicht.
Normenkette
SGG § 173 S. 1, § 65a Abs. 2 S. 1, Abs. 3-4
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 16.09.2022 wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Die Beschwerde des Antragstellers vom 06.10.2022 gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 16.09.2022, zugestellt am 19.09.2022, ist als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht formgerecht eingelegt worden ist.
Gemäß § 173 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist die Beschwerde binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Diesen Erfordernissen genügt die mit einfacher E-Mail eingelegte Beschwerde des Antragstellers nicht.
Zwar kann die Beschwerde gemäß § 65a Abs. 1 SGG nach Maßgabe des § 65a Abs. 2 bis 6 SGG auch als elektronisches Dokument bei Gericht übermittelt werden. Allerdings muss das elektronische Dokument gemäß § 65a Abs. 2 Satz 1 SGG für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und gemäß § 65a Abs. 3 und 4 SGG mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person (einfach) signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht...