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LSG Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 03.11.2010 - L 21 SF 208/10 Verg

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Abschluss eines Vertrags zur Durchführung der hausarztzentrierten Versorgung und dessen Ersetzung durch Schiedsspruch

 

Orientierungssatz

1. Die Krankenkassen sind im Rahmen der hausarztzentrierten Versorgung nach § 73 b Abs. 4 SGB 5 verpflichtet, mit Gemeinschaften von Ärzten, die mindestens die Hälfte der an der hausärztlichen Versorgung teilnehmenden Allgemeinärzte des Bezirks einer Kassenärztlichen Vereinigung vertreten, einen Vertrag zur Durchführung einer hausarztzentrierten Versorgung abzuschließen.

2. Dabei haben die Krankenkassen keine Auswahlentscheidung unter mehreren Anbietern hausarztzentrierter Versorgung zu treffen. Ebensowenig besteht für die Krankenkassen eine Ausschreibungspflicht.

3. Dass der Gesetzgeber Gemeinschaften mit einer Verhandlungs- und Abschlusskompetenz ausgestattet hat, die mehr als die Hälfte der Allgemeinmediziner repräsentieren oder vertreten, ist rechtlich nicht zu beanstanden, weil diese Arztgruppe über die für eine besondere hausärztliche Versorgung erforderliche Weiterbildung verfügt. Die Vorrangstellung der Allgemeinmediziner im Bereich der hausärztlichen Versorgung folgt aus § 103 Abs. 4 S. 6 SGB 5.

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss der 1. Vergabekammer des Bundes vom 02.07.2010 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1) und 2) im Beschwerdeverfahren. Im Übrigen sind Kosten nicht zu erstatten.

Die Hinzuziehung eines anwaltlichen Verfahrensbevollmächtigten durch die Beigeladenen zu 1) und 2) im Beschwerdeverfahren wird für notwendig erklärt.

 

Gründe

I.

Der Antragsteller (AS) - ein ärztlicher Berufsverband - wendet sich gegen einen durch Schiedsspruch geschlossenen "Ver...

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