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LSG Niedersachsen Urteil vom 30.01.2002 - L 2 Rl 97/00

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Nachgehend

BSG (Urteil vom 11.12.2002; Aktenzeichen B 5 RJ 20/02 R)

BSG (Urteil vom 06.06.2002; Aktenzeichen B 3 KR 5/02 R)

 

Tenor

Das Urteil des Sozialgerichts Oldenburg vom 10. Februar 2000 wird aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen

Kosten - beider Rechtszüge - sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist die Höhe der Regelaltersrente der Klägerin, insbesondere die Bewertung von Kindererziehungszeiten (KEZ) für einen abgelaufenen Zeitraum.

Die 1925 geborene Klägerin ist verwitwet. Sie ist Mutter zweier am 15. Dezember 1949 und am 7. Mai 1964 geborenen Kinder. Während des ersten Lebensjahres der im Jahre 1949 geborenen Tochter I. entrichtete die Klägerin freiwillige Beiträge. Während des ersten Lebensjahres ihres 1964 geborenen Sohnes J. weist das Versicherungskonto der Klägerin vom 1. Juni 1964 bis 2. Juli 1964 keine Beiträge auf, während für die Zeiträume vom 3. Juli 1964 bis 30. April 1965 Pflichtbeiträge und vom 1. Mai 1965 bis zum 31. Mai 1965 freiwillige Beiträge gespeichert sind.

Mit Bescheid vom 16. Februar 1990 gewährte die Beklagte der Klägerin Regelaltersrente wegen Vollendung des 65. Lebensjahres ab 1. März 1990. Bei der Berechnung der Rente erhöhte sie die durch Beiträge erworbenen Werteinheiten auf den Mindestwert von monatlich 6,25 Werteinheiten nur für die KEZ bis zum 31. Dezember 1964.

Nach Verkündung des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung (RRG) vom 16.12.1997 (BGBl. I, 2998 - RRG 1999) wurde die Klägerin am 10. Juli 1998 bei der Beklagten vorstellig und machte geltend, bereits direkt nach Erhalt des Rentenbescheides sowie im Jahre 1996 in der dortigen Auskunfts- und Beratungsstelle gewesen zu sein. Schon damals habe sie gerügt, dass hier keine volle Anrechnung beim Zusammentreffen von KEZ und Beitragsz...

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