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LSG Niedersachsen Urteil vom 29.07.1997 - L 3 U 223/97

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Entscheidungsstichwort (Thema)

sozialrechtliches Verwaltungsverfahren. Nachforderung. Unfallversicherungsbeitrag. Umdeutung. Beitragsänderung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Ein auf § 38 SGB 10 gestützter Bescheid, mit dem Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung nachgefordert werden, kann vom Gericht gemäß § 43 SGB 10 in einen Beitragsänderungsbescheid nach § 749 Nr 3 RVO umgedeutet werden.

2. Der Anwendung des § 749 Nr 3 RVO steht nicht entgegen, daß die Berufsgenossenschaft selbst die fehlerhafte Gewerbebezeichnung in dem Jahreslohnnachweis voreingetragen hat.

 

Orientierungssatz

§ 38 S 1 SGB 10 bezieht sich nur auf Unrichtigkeiten, bei denen der Wille der Behörde in dem Bescheid fehlerhaft zum Ausdruck gekommen ist, hingegen darf es sich nicht um einen Fehler in der Willensbildung handeln.

 

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen die nachträgliche Korrektur der von der Beklagten für die Kalenderjahre 1988 bis 1992 erlassenen Beitragsbescheide zu ihren Lasten.

Die Klägerin betreibt einen Zimmereibetrieb. Der Betriebssitz war zunächst in O., Straße. Mit Veranlagungsbescheid vom 25. Juni 1987 veranlagte die Beklagte das Personal der Klägerin - mit Ausnahme des Büroreinigungs- und des kaufmännischen und technischen Personals - zur Tarifstelle 1 "Zimmerarbeiten" und damit entsprechend dem Gefahrtarif der Beklagten zur Gefahrklasse 8,5. 1988 verlegte die Klägerin ihren Sitz nach E., B. 11. Mit Schreiben vom 30. September 1988 teilte die Beklagte der Klägerin aus diesem Anlaß eine neue Mitgliedsnummer zu, ein erneuter Veranlagungsbescheid wurde jedoch nicht erlassen.

Gleichwohl übersandte die Beklagte von da an - aus im einzelnen nicht näher nachvollziehbaren Gründen - der Klägerin für die Jahreslohnnachweise 1988 bis 1992 jeweils Vordrucke, in denen von seiten der Beklagten neben dem ...

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