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LSG Niedersachsen Urteil vom 24.04.1997 - L 4 Kr 163/94

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Abrechnung zwischen Heilmittelerbringer und Krankenkasse. bürgerlich-rechtliches Rechtsverhältnis

 

Leitsatz (amtlich)

Das Abrechnungsverhältnis zwischen dem einzelnen zugelassenen Heilmittelerbringer und der Krankenkasse ist bürgerlich-rechtlicher Natur (Anschluß an BSG vom 10.7.1996 - 3 RK 29/95 = SozR 3-2500 § 125 Nr 6).

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Vergütung für die Anfertigung von Nagelspangen.

Die Klägerin betreibt in Lüneburg eine Fußpflegepraxis, in der sie Nagelkorrekturen mittels Spange (Orthonyxie) durchführt.

Eine Zulassung als Heilmittelerbringerin besitzt die Klägerin nicht. Ein entsprechender erstmals im Jahre 1979 gestellter Antrag -- damals gerichtet auf "Kassenzulassung für Nagelkorrekturbehandlungen (Orthonyxie)" -- wurde mit Bescheid vom 12. Dezember 1979 mangels ausreichender Qualifikation der Klägerin abgelehnt. Mit Bescheid vom 23. März 1993 lehnte der AOK-Landesverband den "Antrag vom 17. Februar 1993 auf Lieferung von Nagelkorrekturspangen" ab, da Fußpfleger nicht zu den Leistungserbringern iSd § 124 Fünftes Sozialgesetzbuch (SGB V) zählten und Maßnahmen der Fußpflege keine nach den Heil- und Hilfsmittelrichtlinien verordnungsfähigen Heilmittel zu Lasten der gesetzlichen Krankenkassen seien. Auf ein weiteres Schreiben der Klägerin vom 4. April 1993 bestätigte der AOK-Landesverband unter dem 19. Mai 1993 seine am 23. März 1993 getroffene Entscheidung im Ergebnis. Am 22. Januar 1995 stellte die Klägerin einen Antrag auf Zulassung als Leistungserbringer für die Durchführung von Nagelkorrekturen mittels Spange, den die Beklagte mit Bescheid vom 7. März 1995 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. Juli 1995 ablehnte. Hiergegen hat die Klägerin Klage vor dem Sozialgericht (SG) Hannover erhoben -- Az.: S 11...

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