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LSG Niedersachsen Urteil vom 20.07.1999 - L 6 U 14/96

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Unfallversicherung. Prävention. Anordnung. Durchführung von Unfallverhütungsvorschriften

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die zuständige Berufsgenossenschaft - BG - kann aufgrund ihrer Unfallverhütungsvorschriften - UVV - (§§ 26 Abs 1, 25 Abs 1 VBG 68) von einem Unternehmer gewerblicher Geldtransporte grundsätzlich verlangen, daß er besonders gesicherte Fahrzeuge einsetzt und daß die Geldtransporte durch Boten in öffentlich zugänglichen Bereichen von mindestens zwei Personen durchgeführt werden, von denen eine die Sicherung übernimmt.

2. Zur Frage der erforderlichen Bestimmtheit von UVV sowie zur Auslegung der Ausnahmevorschriften der §§ 26 Abs 2, 25 Abs 2 VBG 68.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 22.08.2000; Aktenzeichen B 2 U 33/99 R)

 

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen eine Anordnung der Beklagten zur Durchführung von Unfallverhütungsvorschriften (UVVen).

Die Klägerin ist ein Unternehmen, das Wert- und Sicherheitstransporte, Revisionsdienstleistungen und weitere Sonderleistungen im Sicherheitsgewerbe durchführt. Im August 1994 erhielt die Beklagte von der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft Kenntnis davon, daß die Klägerin u.a. Geldtransporte durchführe, ohne hierbei gepanzerte Fahrzeuge einzusetzen (Vermerk der Beklagten vom 12. August 1994). Nach verschiedenen ergebnislos verlaufenen mündlichen Unterredungen mit dem Geschäftsführer der Klägerin wies sie diese mit Schreiben vom 2. November 1994 darauf hin, daß der von ihr praktizierte gewerbliche Geldtransport in nicht besonders gesicherten Geldtransportfahrzeugen gegen § 26 Abs. 1 der Unfallverhütungsvorschrift "Wach- und Sicherungsdienste" (VBG 68) verstoße und nach § 28 VGB 68 eine Ordnungswidrigkeit darstelle. Ausnahmen gebe es nur für den Transport von Hartgeld oder von Beträgen in geringem Umfang,...

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