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LSG Niedersachsen Urteil vom 18.11.1998 - L 4 KR 13/97

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Krankenversicherung. Krankenhausträger. Krankenhausbehandlung. Vergütungsanspruch. Kostenübernahmeerklärung. Sachleistungsprinzip. Geschäftsführung ohne Auftrag

 

Leitsatz (amtlich)

1. Der Vergütungsanspruch des Krankenhausträgers gegen die Krankenkasse bei Krankenhausbehandlung entsteht - wenn keine Kostenübernahmeerklärung mehr vorliegt und eine Verlängerung nicht rechtzeitig beantragt ist - grundsätzlich unmittelbar durch die Inanspruchnahme der Sachleistung durch den Versicherten.

2. Der Vergütungsanspruch des Krankenhausträgers gegen die Krankenkasse reicht so weit, wie der Behandlungsanspruch des Versicherten gegen die Krankenkasse geht.

3. Hat die Krankenkasse gegenüber dem Versicherten den Anspruch auf Krankenhausbehandlung bindend abgelehnt, entfällt auch ein Vergütungsanspruch des Krankenhausträgers gegen die Krankenkasse.

4. Die Krankenkasse ist aufgrund des Sachleistungsprinzips grundsätzlich verpflichtet, den Versicherten von den Kosten der Krankenhausbehandlung freizustellen. Dem Krankenhausträger steht insoweit kein privatrechtlicher Vergütungsanspruch gegen den Versicherten zu.

5. Die Vorschriften des BGB über die Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677ff BGB) sind auf die Rechtsbeziehungen zwischen Krankenhausträger, Krankenkasse und gesetzlich Versicherten nicht - auch nicht entsprechend - anwendbar.

 

Tatbestand

Der Kläger, der Träger des St.-W -Hospitals in ist, begehrt die Zahlung von Krankenhauskosten für die Behandlung der beigeladenen Christa M vom 1. April 1994 bis 26. April 1994 in Höhe von 10.241,40 DM.

Die 1936 geborene Beigeladene ist bei der Beklagten familienversichert. Im März 1990 wurde bei ihr eine jejunoileale Bypass-Operation (Dünndarmverkürzung) zur Gewichtsreduktion durchgeführt. Vom 25. September bis 4. Oktober 19...

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LSG Niedersachsen L 4 KR 87/98
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