Entscheidungsstichwort (Thema)
Krankenversicherung. Kostenerstattung. Behandlung nach Dr Kozijavkin. Auslandsbehandlung
Leitsatz (amtlich)
1. Ein Versicherter muß grundsätzlich vor der Inanspruchnahme einer Behandlung in einem nicht der Europäischen Union angehörenden ausländischen Staat nach § 18 Abs 1 S 1 SGB 5 einen Leistungsantrag bei seiner Krankenkasse stellen.
2. Steht aufgrund einer bereits erfolgten Antragsablehnung im konkreten Fall des Versicherten von vornherein fest, daß ein zweiter Antrag keine Aussicht auf Erfolg hat, so reicht für eine Kostenerstattung die nachträgliche Antragstellung.
3. Die Behandlung nach Dr Kozijavkin ist keine neue Behandlungsmethode iS des § 135 Abs 1 S 1 SGB 5, weil die angewandten wesentlichen Einzelleistungen des Gesamtbehandlungskonzepts entweder abrechnungsfähige Gebührenpositionen nach dem EBM-Ä oder den Heilmittel- und Hilfsmittelrichtlinien sind oder diesen abrechenbaren Positionen verwandt sind.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Erstattung der Kosten für die Behandlung bei dem Arzt für Neurologie und Manualtherapie Dr. K in L in der U.
Der 1978 geborene Kläger ist freiwillig versichertes Mitglied der Beklagten. Er wurde in der 28. Schwangerschaftswoche mit einem Gewicht von 1.430 g geboren. Seitdem leidet er an cerebraler Bewegungsstörung im Sinne einer spastischen Tetraplegie mit einer massiven statomotorischen Retardierung. Er kann nicht selbständig gehen und stehen. Im Alter von 14 Jahren zeichneten sich äußerlich sichtbare Kontrakturen und eine negative Veränderung des Muskeltonus ab. Nach Angaben seines Vaters wurde er erst im Alter von 5 Jahren trocken; seine Sprache begann sich erst dann zu entwickeln. Mit einem Jahr Verzögerung konnte er eingeschult werden. Zur Zeit besucht er ein Gymnasium in privater Trägerschaft. De...