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LSG Niedersachsen Urteil vom 11.04.1996 - L 3 Kg 53/95

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Kindergeld. Berufsausbildung. Ausbildungsvergütung. Urlaubssemester

 

Orientierungssatz

1. Die Tätigkeit als Fremdsprachenassistentin im Ausland, die in der Ausbildungsordnung vorgesehen ist und von der Universität dringend empfohlen wird, ist als Berufsausbildung iS von § 2 Abs 2 S 1 Nr 1 anzusehen.

2. Die pauschalierende gesetzliche Regelung des § 2 Abs 2 S 2 BKGG stellt allein auf den Erhalt einer Vergütung von (umgerechnet) monatlich mindestens 750 DM brutto ab, und zwar unabhängig davon, ob ein solcher Betrag ausreicht, den Unterhaltsbedarf des Kindes zu decken. Erst recht ist es unerheblich, ob die Eltern von Unterhaltsleistungen an ihr Kind im Hinblick auf die von diesem bezogene Vergütung abgesehen haben oder ob sie ihrem Kind - auch zur Förderung des Entschlusses zum Auslandsaufenthalt - weiterhin wie gewohnt den Unterhalt gewährt haben, so daß das Kind die Ausbildungsvergütung als zusätzliches Taschengeld gebrauchen konnte.

3. Der Kindergeldanspruch ist nicht für Teile eines Semesters auszuschließen, für die sich der Student zwar aus anerkennenswerten Gründen formal vom Studium beurlauben lassen mußte, während derer er aber tatsächlich das Studium in Form der ohnehin selbständig vorzunehmenden Vorbereitung der Examenshausarbeit wieder aufgenommen hat.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 22.01.1998; Aktenzeichen B 14/10 KG 17/96 R)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1656719

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