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LSG Niedersachsen-Bremen Urteil vom 31.08.2005 - L 2 KN 9/03

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Berufsunfähigkeitsrente. Hinzuverdienstgrenzen. Verfassungsmäßigkeit

 

Leitsatz (amtlich)

Werden die Hinzuverdienstgrenzen des § 96a Abs. 2 SGB VI (i. d. F. des Gesetzes vom 15.12.1995, BGBl. I 1824) in mehr als zwei Kalendermonaten überschritten, hat der Rentenversicherungsträger mangels anderweitiger gesetzlicher Vorgaben und unter Berücksichtigung des Grundsatzes des § 2 Abs. 2 SGB I bei der (dann regelmäßig erst am Ende eines Kalenderjahres möglichen) abschließenden Berechnung der Rentenzahlbeträge in Anwendung des Günstigkeitsprinzips für diejenigen zwei Monate die Ausnahmeregelung des § 96 a Abs. 1 S. 2 2. Halbsatz heranzuziehen, in denen sich daraus für den Rentenbezieher die größtmögliche Anrechnungsfreiheit ergibt.

 

Orientierungssatz

Die Hinzuverdienstgrenzen, nach deren Überschreiten eine BU-Rente als 2/3-Rente, 1/3-Rente oder überhaupt nicht zu leisten ist, sind im Regelfall auch in ihrer Ausgestaltung im Einzelnen mit dem Grundgesetz vereinbar (Anschluss an BSG vom 28.4.2004 - B 5 RJ 60/03 R = SozR 4-2600 § 313 Nr 3).

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 06.02.2007; Aktenzeichen B 8 KN 3/06 R)

 

Tenor

Das Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 29. April 2003 wird geändert.

Der Bescheid der Beklagten vom 9. Oktober 1998 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 10. Februar 1999 und des Änderungsbescheides vom 16. Dezember 1999 wird aufgehoben, soweit der Anspruch des Klägers auf Auszahlung der Rente wegen Berufsunfähigkeit für die Monate Juli 1997 und Juli 1999 gekürzt worden ist und soweit dem Kläger eine Rückerstattung in Höhe von mehr als 6.366,69 DM auferlegt worden ist.

Im Übrigen werden die Berufung zurückgewiesen und die Klage abgewiesen.

Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers aus beiden Rechtszügen zur ...

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