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LSG Niedersachsen-Bremen Urteil vom 30.08.2001 - L 1 RA 129/00

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nicht rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Stade (Entscheidung vom 27.03.2000; Aktenzeichen S 4 RA 116/99)

 

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt von der Beklagten die Nachzahlung eines höheren Rentenzahlbetrages des an seine verstorbene Ehefrau gezahlten Altersruhegeldes. Nachdem er seinen Anspruch in einem ersten Sozialgerichtsverfahren auf die Leistungsnormen des Rentenversicherungsrechts gestützt und damit keinen Erfolg hatte, begründet er sein Begehren in diesem Verfahren mit einem "Schadensersatzanspruch".

Der im Jahre 1927 geborene Kläger war seit 1952 verheiratet mit der im Jahre 1925 geborenen Frau G., geb. H ... Frau I. hatte seit 1991 von der Beklagten Altersruhegeld bezogen (Bescheid vom 6. November 1990), zuletzt mit einem monatlichen Zahlbetrag von ca. 305,- DM. Am 15. April 1997 war sie verstorben (Verstorbene).

Im Juni 1997 hatte der Kläger bei der Beklagten Witwerrente beantragt, die mit Wirkung vom 1. Mai 1997 bewilligt worden war. Nach dem Bewilligungsbescheid vom 31. Oktober 1997 hatte der monatliche Zahlbetrag 366,16 DM betragen (im Mai und Juni 1997; im Juli 1997 war aufgrund der jährlichen Rentenanpassung eine Erhöhung auf 372,20 DM erfolgt). Der Bescheid war bestandskräftig geworden.

Im Anschluss an den Bewilligungsbescheid hatte sich der Kläger, ein Richter im Ruhestand, mit mehreren Schreiben im November/Dezember 1997 an die Beklagte gewandt und die Auffassung vertreten, es könne nicht recht- bzw. verfassungsmäßig sein, dass seine verstorbene Ehefrau zu Lebzeiten einen niedrigeren Rentenzahlbetrag erhalten habe (ca. 305,- DM) als er aus der Witwerrente nach ihrem Tod (366,16 DM). Denn es leuchte nicht ein, dass das "abgeleitete Recht höher sei als das Grundrecht". Er verlange von der Beklagt...

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