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LSG Niedersachsen-Bremen Urteil vom 30.05.2018 - L 1 KR 143/14

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Krankenversicherung. Anspruch auf Krankengeld. fehlende Feststellbarkeit von Arbeitsunfähigkeit. Beweislast des Versicherten

 

Orientierungssatz

Die fehlende Feststellbarkeit von Arbeitsunfähigkeit ist letztlich dem insoweit beweispflichtigen Versicherten zuzurechnen. Nach Maßgabe der auch im Sozialrecht anzuwendenden Grundsätze der objektiven Beweislast - die regeln, wen die Folgen treffen, wenn das Gericht trotz Ausschöpfung aller Ermittlungsmöglichkeiten eine bestimmte Tatsachte nicht feststellen kann - gilt, dass jeder im Rahmen des anzuwendenden materiellen Rechts die Beweislast für die Tatsachen trägt, die den von ihm geltend gemachten Anspruch begründen.

 

Nachgehend

BSG (Beschluss vom 24.04.2019; Aktenzeichen B 3 KR 52/18 B)

 

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger über den 02.12.2011 hinaus Anspruch auf Zahlung von Krankengeld (KrG) hat.

Der 1957 geborene Kläger (nach eigenen Angaben geschieden seit 2005/2006) war zuletzt – nach vorheriger Arbeitslosigkeit – erneut seit Juli 2011 als Arbeitnehmer im Bereich Lagerarbeit/Materialwirtschaft gegen Arbeitsentgelt beschäftigt und bei der Beklagten mit Anspruch auf KrG pflichtversichert. Der Arbeitgeber kündigte das Beschäftigungsverhältnis (zunächst mündlich am 17.09.2011 und nachfolgend schriftlich am 19.09.2011) mit Wirkung zum 04.10.2011.

Der den Kläger behandelnde Facharzt für Allgemeinmedizin I. stellte am 19.09.2011 Arbeitsunfähigkeit fest (Diagnose: ICD-10-GM-2011 F 32.9 = Depressive Episode, nicht näher bezeichnet). Daraufhin leistete die Beklagte KrG beginnend ab 05.10.2011.

Die Beklagte holte eine Auskunft des Arztes I. vom 13.1...

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