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LSG Niedersachsen-Bremen Urteil vom 28.02.2017 - L 4 KR 258/15

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Unfallversicherung. Feststellung der Versicherungspflicht eines auf einem Schiff unter ausländische Flagge tätigen Seemanns. Zuständigkeit. Ausstrahlung. erweiternde Auslegung des § 4 SGB 4. Annahme der zeitlichen Begrenzung der Auslandstätigkeit (hier: zeitliche Begrenzung der Ausflaggung). Verhältnis der Voraussetzungen in § 2 Abs 3 S 1 Nr 2 SGB 4 zu § 4 SGB 4

 

Orientierungssatz

1. In Bezug auf die Gesamtsozialversicherungspflicht ist zur Vermeidung von divergierenden Entscheidungen hinsichtlich der Ausstrahlung nach § 4 SGB 4 eine erweiternde Auslegung von § 4 SGB 4 als Kompetenznorm im Sinne von § 28h Abs 2 S 1 iVm Abs 1 SGB 4 für die Feststellung auch der Unfallversicherungspflicht vorzunehmen. Zu berücksichtigen ist hierbei die Funktion der Krankenkassen (vgl BSG vom 15.7.2009 = B 12 KR 14/08 R = SozR 4-2500 § 7 Nr 1 = juris RdNr 17), wonach Krankenkassen in ihrer Funktion als Einzugsstelle unter anderem die Aufgabe übertragen ist, in gesetzlicher Verfahrens- und Prozessstandschaft anstelle der hierfür originär zuständigen Träger über die Versicherungspflicht zu entscheiden.

2. Vor dem Hintergrund des vom Gesetzgeber intendierten Schutzes der deutschen Seeleute ist für die Annahme einer hinreichend konkreten zeitlichen Begrenzung einer Entsendung an einen Beschäftigungsort im Ausland nicht erforderlich, dass im Arbeitsvertrag selbst eine zeitliche Befristung mit konkretem Datum aufgenommen worden ist. Vielmehr ist eine solche Begrenzung auch anzunehmen, wenn sich die zeitliche Begrenzung zB durch Einbeziehung eines anderen zeitlichen Rahmens ergibt (hier: Ausflaggung des Schiffs unter liberianische Flagge war nach dem Bundesflaggenrecht zeitlich begrenzt für zwei Jahre ausgesprochen worden, sodass auch die aufgrund des eigentlich unbefr...

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