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LSG Niedersachsen-Bremen Urteil vom 27.11.2018 - L 4 KR 347/17

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Kranken- und Pflegeversicherung. Beitragspflicht von Kapitalleistungen aus einer als Direktversicherung abgeschlossenen Lebensversicherung. betriebliche Altersversorgung. Teiländerung des § 229 Abs 1 S 1 Nr 5 SGB 5 durch Art 4 des Betriebsrentenstärkungsgesetzes (juris: BetrRStärkG) vom 17.8.2017 hat keine Auswirkungen. Verfassungsmäßigkeit

 

Orientierungssatz

1. Zur Beitragspflicht von Kapitalleistungen aus einer als Direktversicherung abgeschlossenen Lebensversicherung in der Kranken- und Pflegeversicherung (hier: Lebensversicherung innerhalb eines Gruppenvertrages mit einer Kapitalleistung im Todes- oder Erlebensfall).

2. Die Teiländerung des § 229 Abs 1 S 1 Nr 5 SGB 5 durch Art 4 des Betriebsrentenstärkungsgesetzes (juris: BetrRStärkG) vom 17.8.2017, wonach Leistungen aus dem Altersvorsorgevermögen iS des § 92 EStG bei der Beitragspflicht von Versorgungsbezügen außer Betracht bleiben, hat auch unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten keine Auswirkungen auf die Beitragspflicht einer betrieblichen Altersversorgung (Direktversicherung) bei einem versicherungspflichtigen Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 08.07.2020; Aktenzeichen B 12 KR 1/19 R)

 

Tenor

Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Lüneburg vom 12. Mai 2017 wird zurückgewiesen.

Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob Kapitalleistungen bei der Bemessung der Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung zu berücksichtigen sind.

Der 1950 geborene Kläger ist bei der beklagten Krankenkasse (KK) gesetzlich krankenversichert. Die E. Lebensversicherungs-AG zahlte dem Kläger am 1. Juli 2011 eine Kapitalleistung in Höhe von 58.390,07 ...

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