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LSG Niedersachsen-Bremen Urteil vom 27.06.2002 - L 1 RA 239/01

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nicht rechtskräftig

Verfahrensgang

SG Hannover (Entscheidung vom 24.08.2001; Aktenzeichen S 14 RA 270/01)

Nachgehend

BSG (Vorlegungsbeschluss vom 28.10.2004; Aktenzeichen B 4 RA 42/02 R)

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger begehrt von der Beklagten einen höheren Zahlbetrag bei der ihm gezahlten Altersrente wegen Arbeitslosigkeit. Zur Begründung vertritt er die Auffassung, dass das Gesetz zur Förderung eines gleitenden Überganges in den Ruhestand (sog. Gleitegesetz; vom 23. Juli 1996, BGBl. I, S. 1078) verfassungswidrig sei, mit dem der Gesetzgeber im Jahre 1996 die Anhebung der Altersgrenzen gegenüber dem Rentenreformgesetz von 1992 (RRG 1992) vorgezogen und beschleunigt hat.

Der im April 1941 geborene Kläger war seit 1970 bei der Fa. I. Deutschland Informationssysteme GmbH J. als Produktkoordinator beschäftigt. Mitte der 90er Jahre führte I. einen umfangreichen Personalabbau im Wege einer Vorruhestandsregelung durch und traf dazu in dem sog. Programm "Gleitender Ruhestand 1994/95" mit der Personalvertretung und mehreren hundert Arbeitnehmern im Alter von damals 50 bis 55 Jahren vertragliche Vereinbarungen folgenden Inhalts: Zunächst wurden die bis dahin bestehenden (unbefristeten) Arbeitsverträge durch befristete Verträge mit reduzierter Arbeitsleistung ersetzt. Dabei wurde das sog. Blockmodell angeboten, wonach der Arbeitnehmer im Rahmen des Teilzeitarbeitsvertrages trotz reduzierter vertraglicher Arbeitszeitverpflichtung zunächst weiterhin "Vollzeit" arbeitete und nach Erfüllung der aus dem Teilzeitvertrag folgenden reduzierten Arbeitsstundensumme bis zum Vertragsende keine Arbeitsleistung mehr zu erbringen hatte, jedoch über die gesamte Vertragsdauer hinweg Gehalt in Höhe der Teilze...

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BSG B 4 RA 42/02 R
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Entscheidungsstichwort (Thema) Vorlagebeschluss an das BVerfG. Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit. Anhebung der Altersgrenze. Vertrauensschutzregelung. Geburt vor dem 1.1.1942. 45 Jahre Pflichtbeitragszeiten. ...

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