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LSG Niedersachsen-Bremen Urteil vom 27.05.2021 - L 12 BA 7/19

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialversicherungspflicht bzw -freiheit. Tätigkeit als Augenärztin in einer Privatpraxis für Augenheilkunde im eigenen Namen und auf eigene Rechnung auf der Basis eines "Servicevertrages". Abtretung von 65 Prozent ihrer privatärztlichen Honorarforderungen an Praxisinhaberin. Annahme eines relevanten Unternehmerrisikos. abhängige Beschäftigung. selbstständige Tätigkeit

 

Leitsatz (amtlich)

1. Eine Augenärztin, die gegen Abtretung eines Großteils (hier: 65 Prozent) ihrer privatärztlichen Honorarforderungen in den Räumlichkeiten einer eine augenärztliche Privatpraxis betreibenden GmbH mit der (im Wesentlichen) von der GmbH gestellten Praxisausstattung und dem dort angestellten nichtärztlichen Personal selbstbestimmt Sprechstunden anbietet, ist nicht abhängig beschäftigt, sondern selbständig tätig und unterliegt deshalb nicht der Arbeitnehmerpflichtversicherung in der gesetzlichen Sozialversicherung.

2. Für die Annahme eines relevanten „Unternehmerrisikos“ ist es nicht erforderlich, dass die Selbständige Eigentümerin oder in sonstiger Weise (dauerhafter) alleinige Verfügungsberechtigte ihrer „Betriebsmittel“ ist. Maßgeblich ist vielmehr, wer die für ihre Nutzung wirtschaftliche Last (etwa auch durch Miet-/Pachtzahlungen, Leasing-/Sachdarlehensraten, Franchiseentgelte o.ä.) trägt. Wer diese trägt, verfügt über „eigene“ Betriebsmittel; wer sie nicht trägt, setzt „fremde“ Betriebsmittel ein und ist - soweit auch die sonstigen Umstände dafür sprechen - abhängig beschäftigt.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 12.12.2023; Aktenzeichen B 12 R 10/21 R)

 

Tenor

Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Bremen vom 27.3.2019 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen, die nicht zu erst...

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