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LSG Niedersachsen-Bremen Urteil vom 26.11.2017 - L 10 VE 40/14

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Soziales Entschädigungsrecht. Gewaltopfer. Schädigung der Leibesfrucht durch Alkohol-, Cannabis- und Nikotinkonsum der Mutter. tätlicher Angriff. Grundrechte der Mutter. rechtsfeindliche Willensrichtung. Angriff gegen eine andere Person. Nasciturus. keine analoge Anwendung

 

Leitsatz (amtlich)

Alkoholkonsum der Mutter während der Schwangerschaft ist kein vorsätzlicher, rechtswidriger tätlicher Angriff iS von § 1 OEG und löst daher keinen opferentschädigungsrechtlichen Anspruch aus.

 

Orientierungssatz

1. Die schwangere Frau kann in Ausübung ihrer Grundrechte aus Art 2 Abs 1 iVm mit Art 1 Abs 1 GG autonom entscheiden, ob sie während der Schwangerschaft etwa Alkohol zu sich nimmt.

2. Schwangere, die Alkohol trinken oder Cannabis oder Nikotin konsumieren, handeln auch nicht “rechtsfeindlich„.

3. Ein Nasciturus kann noch keine “Person„ im Sinne des Gesetzes sein (vgl BSG vom 24.10.1962 - 10 RV 583/59 = BSGE 18, 55 = SozR Nr 64 zu § 1 BVG).

4. Soweit das BSG - vereinzelt und zu kritisieren - den Wortlaut von § 1 OEG durch Analoganwendung erweitert hat (vgl BSG vom 16.4.2002 - B 9 VG 1/01 R = BSGE 89, 199 = SozR 3-3800 § 1 Nr 21), wird hierfür jedenfalls ein rechtswidriger, vorsätzlicher Angriff gegen eine andere Person vorausgesetzt.

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Braunschweig vom 19. Juni 2014 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten im Berufungsverfahren um die Feststellung von Schädigungsfolgen sowie um den Anspruch auf Beschädigtenrente nach den Vorschriften des Opferentschädigungsgesetzes (OEG) in Verbindung mit dem Bundesversorgungsgesetz (BVG).

Der Kläger ist am J. 2001 geboren und lebt in einer Pflegefamilie. Seine...

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