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LSG Niedersachsen-Bremen Urteil vom 26.10.2017 - L 1 R 511/14

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialversicherungspflicht bzw -freiheit. über eine Agentur vermittelte Tätigkeit als Honorararzt und Facharzt für Radiologie in einem städtischen Klinikum. Abgrenzung. selbstständige Tätigkeit. abhängige Beschäftigung

 

Orientierungssatz

Zur Abgrenzung zwischen selbstständiger Tätigkeit und abhängiger Beschäftigung bei einer über eine Agentur vermittelten Tätigkeit als Honorararzt und Facharzt für Radiologie in einem städtischen Klinikum.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 04.06.2019; Aktenzeichen B 12 R 12/18 R)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Braunschweig vom 25. Juli 2014 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Der Streitwert wird für beide Rechtszüge auf jeweils 5.000,00 Euro festgesetzt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Tätigkeit des Beigeladenen als Radiologe in der Klinik der Klägerin der Sozialversicherungspflicht unterlag.

In der Sache geht es nur um die Sozialversicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung, weil der Beigeladene von der Rentenversicherungspflicht befreit ist und wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung nicht besteht.

Der Beigeladene ist Facharzt für Radiologie. Er war vor und nach dem streitigen Zeitraum als Honorararzt in verschiedenen Krankenhäusern tätig. In der Zeit vom 29. Juli bis zum 31. Oktober 2010 war er (ausschließlich) als Honorararzt bei der Klägerin tätig.

Vermittelt über die Agentur “doctari„ schlossen der Beigeladene und die Klägerin folgende Verträge:

1. Am 3. Mai 2010 für die Zeit vom 19. Juli bis zum 30. September 2010,

2. am 24. August 2010 für die Zeit vom 1. bis...

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