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LSG Niedersachsen-Bremen Urteil vom 26.03.2003 - L 3/9 U 462/00

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nicht rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Stade (Entscheidung vom 17.11.2000; Aktenzeichen S 11 U 88/00)

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 09.12.2003; Aktenzeichen B 2 U 23/03 R)

 

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Anerkennung und Entschädigung eines Unfalls als Ar-beitsunfall (Wegeunfall).

Die Klägerin war im Unfallzeitpunkt als Altenpflegehelferin in einem Pflegeheim in Hamburg-Heimfeld beschäftigt. Sie wohnt in dem südwestlich hiervon gelegenen Sittensen (Kreis Harburg). Am Freitag, dem 23. Februar 1996 verließ sie gegen 14.00 Uhr ihre Arbeitsstätte und fuhr - gemeinsam mit ihrem jetzigen Ehemann - im Pkw in (nordöstliche) Richtung Hamburg-Poppenbüttel. Sie wollte dort einen alten Bekannten besuchen, bei dem sie seit Jahren alle 14 Tage regelmäßig ihr freies Wochenende verbrachte. Die Wegstrecke, die sie zurückzulegen hatte, betrug 44 km. Kurz vor Erreichung ihres Ziels befuhr sie in Hamburg-Wellingsbüttel den in nordöstliche Richtung nach Poppenbüttel führenden Wel-lingsbüttler Weg. Dort wollte sie einen Zwischenhalt einlegen, um in einem Fisch-geschäft Fischfilet zu kaufen. Das Fischgeschäft befand sich auf der (in Fahrt-richtung) linken Straßenseite. Gegenüber dem Geschäft mündete die Rol-finckstraße in den Wellingsbüttler Weg ein; im Einmündungsbereich befanden sich im Wellingsbüttler Weg in beiden Richtungen Ampelanlagen, vor denen die Straße zweispurig verlief. Die Klägerin fuhr an der Einmündung vorbei und parkte an der rechten Straßenseite in einer vor einem Getränkemarkt befindlichen Park-bucht. Das Fischgeschäft lag etwa 97 m hiervon in südwestlicher Richtung. Bei dem Versuch, den Wellingsbüttler Weg in Richtung des Fischgeschäfts zu über-queren, wurde sie - ca 30 m vo...

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