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LSG Niedersachsen-Bremen Urteil vom 25.09.2003 - L 8 AL 233/03

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Verfahrensgang

SG Oldenburg (Gerichtsbescheid vom 28.04.2003; Aktenzeichen S 41 AL 494/02)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen denGerichtsbescheid des Sozialgerichts Oldenburg vom28. April 2003 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Der im März 1956 geborene Kläger hat am 4. Dezember 2002 Klage beim Sozialgericht (SG) Oldenburg erhoben. Er hat vorgetragen, dass die „zusammenfassende medizinische Beurteilung” der Arbeitsamtsärztin Dr F. vom 23. Januar 2002 aus den Akten der Beklagten zu entfernen sei.

Die medizinische Beurteilung der Arbeitsamtsärztin Dr F. vom 23. Januar 2002 hat folgenden Wortlaut:

„Herr W. erschien pünktlich zum Termin. Er überreichte eine Selbstdarstellung, datierend vom 22.01.2002 mit 4 Anlagen. Keine gestellte Frage wurde beantwortet, ständig auf dieses inhaltlich bezüglich der Fragen keinerlei Aussage enthaltende Schriftstück verwiesen. Sein Verhalten ließ weder eine Erhebung der Vorgeschichte noch irgend eine andere übliche Kommunikation zu. Er versuchte, durch ein für den Gesprächspartner bezüglich des Inhalts nicht nachvollziehbare pausenlose Folge von Fragen zu dominieren, was sich in weiten Passagen zu lautem Brüllen und bedrohendem Verhalten steigerte. Dass dieses Verhalten einer Willenssteuerung unterlag, war nicht erkennbar. Die Aufforderung, sich zur klinischen Untersuchung bis auf Unterhose und Socken zu entkleiden, führte zu einem weiteren Eklat im Verhalten. Eine Begutachtung unter üblichen Bedingungen war in keiner Weise möglich.

Nach dem hiesigen Auftreten halte ich bei Herrn W. eine der willentlichen Steuerung entzogene Störung mit aufgehobener Kommunikations- und Gemeinschaftsfähigkeit für gegeben. Nach Kenntnis des gesamten Vorganges halte ich diese Störung...

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