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LSG Niedersachsen-Bremen Urteil vom 24.08.2006 - L 8 AS 133/06

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitslosengeld II. Bestimmung der angemessenen Unterkunftskosten nach § 22 Abs 1 S 1 SGB 2. qualifizierter Mietspiegel. Wohngeldtabelle

 

Orientierungssatz

Ist ein qualifizierter Mietspiegel iS der §§ 558c, 558d BGB nicht vorhanden, so ist bei der Prüfung der Angemessenheit der Unterkunftskosten iS von § 22 Abs 1 S 1 SGB 2 regelmäßig der Tabellenwert der rechten Spalte der Wohngeldtabelle zu § 8 WoGG 2 zu Grunde zu legen.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 18.06.2008; Aktenzeichen B 14/7b AS 44/06 R)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Höhe der Leistungen für die Kosten der Unterkunft nach § 22 Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) für die Zeit vom 1. Juli bis zum 31. Dezember 2005.

Die 1964 geborene alleinstehende Klägerin bezog bis zum 31. Dezember 2004 Arbeitslosenhilfe und erhält seitdem Leistungen nach dem SGB II. Sie bewohnte in der Zeit vom 1. August 2002 bis zum 31. Juli 2006 eine seit 1902 bezugsfertige Wohnung mit einer Wohnfläche von 53 qm, für die sie Mietzahlungen in Höhe von monatlich 257,05 € zuzüglich 51,60 € Nebenkosten zu leisten hatte. Für Heizkosten (Gasheizung) zahlte sie an den Energieversorger monatlich 54,00 €.

Bis zum 30. Juni 2005 bewilligte die Beklagte der Klägerin Leistungen in Höhe von 698,65 € monatlich. Kosten der Unterkunft und Heizung berücksichtigte sie mit 353,65 € (308,65 € Miete und Nebenkosten, 45,00 € Heizkosten) und wies die Klägerin darauf hin, dass sie die Miete von 308,65 € für nicht angemessen hielte und diese nur bis einschließlich Juni 2005 berücksichtigen würde. Die anzuerkennende Miethöchstgrenze läge bei 247,50 € Kaltmiete plus Nebenkosten ohne Heizkosten. Zur Berechnung der Heizkosten stellte sie auf eine angemessene Wohnfläche von 50 qm ab. Als Heizbed...

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