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LSG Niedersachsen-Bremen Urteil vom 24.07.2014 - L 12 R 269/12

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Witwerrentenbezug. Rückforderung überzahlter Leistungen wegen nicht angezeigter Wiederheirat. laufende Geldleistung iS des § 45 Abs 3 S 4 SGB 10

 

Orientierungssatz

Ein Stammrecht ohne Leistungsgewährung (hier: eine wegen Einkommensanrechnung vollständig ruhende Hinterbliebenenrente) stellt keine laufende Geldleistung iS des § 45 Abs 3 S 4 SGB 10 dar.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 02.11.2015; Aktenzeichen B 13 R 27/14 R)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Stade vom 5.9.2012 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt auch die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers in der Berufungsinstanz.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die Aufhebung der Bewilligung einer Witwerrente wegen Wiederverheiratung und gegen die Erstattung der Rentenzahlungen.

Der 1966 geborene Kläger war seit 1987 mit der 1964 geborenen Frau S... M... (geb. K...) verheiratet und hat mit ihr zwei gemeinsame Kinder, die Töchter S... (geb. 1988) und A... (geb. 1989).... 1993 verstarb Frau M.... Die Beklagte - seinerzeit noch: Landesversicherungsanstalt H... - gewährte dem Kläger mit Bescheid vom 1.4.1993 eine große Witwerrente. Nach dem Bescheid bestand Anspruch auf die Rente bis zur Vollendung des 45. Lebensjahres nur dann, wenn u.a. ein Kind erzogen wurde, längstens bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des jüngsten Kindes. Unter “Mitteilungspflichten„ enthielt der Bescheid außerdem den Hinweis, dass die Rente mit Ablauf des Monats der Wiederheirat wegfällt und dass daher die gesetzliche Verpflichtung bestehe, eine Wiederheirat unverzüglich mitzuteilen. Ab dem 1.5.1993 wurde Rente in Höhe von zunächst monatlich 76,36 DM gezahlt, aufgrund geänderter Berechnungsgrundlagen sodann

für die Zeit ab dem 1.7.1993 monat...

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