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LSG Niedersachsen-Bremen Urteil vom 22.08.2002 - L 1 RA 164/01

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nicht rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Hannover (Entscheidung vom 21.05.2001; Aktenzeichen S 14 RA 508/00)

 

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darum, ob die Klägerin für die Zeit ab dem 1. Januar 1983 als selbständige Rechtsanwältin Pflichtversicherte auf Antrag oder aber freiwillig Versicherte geworden ist.

Die 1953 geborene Klägerin wurde im Oktober 1981 als Rechtsanwältin beim Amtsgericht Lehrte und zugleich beim Landgericht Hildesheim zugelassen. Seitdem ist sie als Rechtsanwältin selbständig berufstätig.

Nach zunächst mündlicher Antragstellung vom 30. Dezember 1982 reichte die Klägerin am 6. Januar 1983 bei der Beklagten einen "Antrag auf bargeldlose Beitragsentrichtung in der Angestelltenversicherung für eine - Pflichtversicherung von Selbständigen, - freiwillige Versicherung" ein. Durch Ankreuzen hatte die Klägerin die Variante "Pflichtversicherung von Selbständigen" gewählt. Die Klägerin füllte in dem Antragsformular im Übrigen den Abschnitt III betreffend die Pflichtversicherung für Selbständige aus, während der Abschnitt IV (freiwillige Versicherung) offen blieb. Unter der Überschrift "Pflichtversicherung auf Antrag als selbständiger Erwerbstätiger" heißt es in dem Formular, es seien regelmäßig für jeden Kalendermonat Beiträge zu entrichten, die dem Arbeitseinkommen entsprächen (siehe Beitragstafel). Die Frage nach dem für die Beitragshöhe maßgeblichen, voraussichtlichen Arbeitseinkommen beantwortete die Klägerin dahin, mit jährlich 20.000,- DM und im Durchschnitt pro Monat 1.600,- DM zu rechnen. Sie kreuzte die Möglichkeit, bis zum Ablauf von drei Kalenderjahren nach Stellung des Antrages auf Versicherungspflicht Beiträge nur für jeden zweiten Monat zu entrichten, nicht an.

Mit ihrem Bescheid ...

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