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LSG Niedersachsen-Bremen Urteil vom 18.09.2008 - L 10 LW 7/08

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Alterssicherung der Landwirte. Rente wegen voller Erwerbsminderung. Rentenminderung. Verfassungsmäßigkeit

 

Orientierungssatz

Durch § 23 Abs 8 S 1 Nr 1 ALG findet keine den Gleichheitsgrundsatz aus Art 3 GG verletzende willkürliche Gleichbehandlung der in der Alterssicherung der Landwirte versicherten Landwirte mit den Versicherten der gesetzlichen Rentenversicherung statt.

 

Nachgehend

BVerfG (Beschluss vom 01.02.2011; Aktenzeichen 1 BvR 1262/10)

BSG (Urteil vom 25.02.2010; Aktenzeichen B 10 LW 3/09 R)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 25. Juni 2008 wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Minderung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung gemäß § 23 Abs. 8 Satz 1 Nr. 1 ALG.

Die Klägerin ist die Witwe und Sonderrechtsnachfolgerin des ... 1947 geborenen und ... 2004 verstorbenen früheren Landwirts W B (Landwirt).

Mit Bescheid vom 5. Dezember 2006 gewährte die Beklagte dem Landwirt ab 1. Oktober 2006 Rente wegen voller Erwerbsminderung gemäß § 13 ALG und verminderte bei der Berechnung der Rentenhöhe den allgemeinen Rentenwert wegen Inanspruchnahme der Rente vor Vollendung des 65. Lebensjahres um 10,8 v.H.. Der hiergegen erhobene Widerspruch des Landwirts blieb ohne Erfolg (Widerspruchsbescheid vom 11. Januar 2007). Im nachfolgenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht Hannover hat der Landwirt geltend gemacht, die Vorschrift des § 23 Abs. 8 Satz 1 Nr. 1 ALG sei verfassungswidrig, weil durch sie eine entsprechende Regelung in § 77 Abs. 2 SGB VI willkürlich in das Recht der Alterssicherung der Landwirte übernommen worden sei. Nach Versterben des Landwirts ... 2004 hat die Klägerin als seine Sonderrechtsnachfolgerin d...

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