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LSG Niedersachsen-Bremen Urteil vom 09.04.2008 - L 3 KA 156/04

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Kassen≪zahn≫ärztliche Vereinigung. Honorarverteilungsmaßstab. Verfassungsmäßigkeit der Verwendung des größten Teils des Gesamtvergütungsvolumens für Honorierung zu vollen Punktwerten. Zulässigkeit generalisierender Regelungen

 

Leitsatz (amtlich)

1. Ein Honorarverteilungsmaßstab, nach dem der größte Teil des Gesamtvergütungsvolumens zu vollen Punktwerten vergütet wird, so dass für die restlichen Leistungen lediglich geringe Punktwerte verbleiben, steht mit höherrangigem Recht in Einklang (Anschluss an BSG vom 8.2.2006 - B 6 KA 25/05 R = SozR 4-2500 § 85 Nr 23).

2. In welcher Weise die notwendige Berücksichtigung von Degressionsabzügen bei budgetbedingten Honorarkürzungen umgesetzt wird, kann die Kassenzahnärztliche Vereinigung durch generalisierende Regelungen in ihrem Honorarverteilungsmaßstab bestimmen.

 

Nachgehend

BSG (Beschluss vom 18.06.2014; Aktenzeichen B 10 ÜG 1/14 B)

BSG (Beschluss vom 27.06.2013; Aktenzeichen B 10 ÜG 9/13 B)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 30. Juni 2004 wird zurückgewiesen. Seine Klage gegen den Bescheid vom 06. April 2006 wird abgewiesen.

Kosten sind im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger ist als Zahnarzt niedergelassen und nimmt an der vertragszahnärztlichen Versorgung teil. Umstritten ist die Höhe des von der beklagten Kassenzahnärztlichen Vereinigung (KZV) ihm gegenüber festgesetzten Honoraranspruchs für das Jahr 1999.

Für dieses Jahr hatte die Vertreterversammlung der Beklagten - am 06. März 1998, am 27./28. November 1998 und am 19. Februar 1999 - einen Honorarverteilungsmaßstab (HVM) beschlossen, der für konservierend/chirurgische, Kieferbruch- und Parodontopathie- (im folgenden kurz: KCH-) Leistungen, für ...

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