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LSG Niedersachsen-Bremen Urteil vom 08.11.2017 - L 13 AS 37/15

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren. Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts. unrichtige Angaben. Umkehr der Beweislast. Erschwerung oder Verhinderung der Sachverhaltsaufklärung durch unzureichende Mitwirkung

 

Leitsatz (amtlich)

Bei der Rücknahme von Bewilligungsbescheiden kommt eine Umkehr der Beweislast zu Lasten des Leistungsempfängers in Betracht, wenn in dessen persönlicher Sphäre oder in dessen Verantwortungsbereich wurzelnde Vorgänge nicht aufklärbar sind und die zeitnahe Aufklärung des Sachverhalts durch unterlassene Angaben oder unzureichende Mitwirkung bei der Sachverhaltsaufklärung erschwert oder verhindert wird (Anschluss ua an BSG vom 15.6.2016 - B 4 AS 41/15 R = SozR 4-4200 § 9 Nr 14).

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stade vom 29. Januar 2015 geändert.

Der Rücknahme- und Erstattungsbescheid des Beklagten vom 8. Mai 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Mai 2014 wird aufgehoben, soweit die Erstattungsforderung den Betrag von 47.748,70 € übersteigt.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zu gelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen einen Bescheid, mit dem der Beklagte die Leistungsbewilligungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für den Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis 31. Mai 2013 aufgehoben hat und die Erstattung gezahlter Leistungen in Höhe von 53.399,10 € verlangt. Hintergrund ist die Feststellung des Beklagten, dass der Kläger in seinen Leistungsanträgen das Zusammenleben mit einer Partnerin und dem gemeinsamen Sohn nicht angegeben hat.

Der Kläger ist 1948 geboren, geschieden und hat mit der 1969 geborenen Frau J. einen 2002 geborenen unehelichen Sohn (K.) Seit s...

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