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LSG Niedersachsen-Bremen Urteil vom 07.12.2005 - L 11 KA 16/02

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Vertragspsychotherapeutische Versorgung. Zweck der Fachkundeprüfung. fachkundige Aussage eines Dritten. keine Rückschlüsse aus Approbationserteilung

 

Orientierungssatz

1. Die Fachkundeprüfung im Bereich der vertragspsychotherapeutischen Versorgung dient dem Zweck, anhand der im Approbationsverfahren nachgewiesenen Befähigung zu klären, ob Behandlungsverfahren in der Vergangenheit praktiziert worden sind, die zu den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung gehören (vgl BSG vom 6.11.2002 - B 6 KA 37/01 R = SozR 3-2500 § 95c Nr 1). Die Unterlagen müssen zumindest dem Fachmann die Prüfung ermöglichen, ob die therapeutischen Behandlungen in einem der Richtlinienverfahren durchgeführt wurden. Auf eine fachkundige Aussage eines Dritten kann in diesem Zusammenhang nicht verzichtet werden.

2. Aus der Erteilung der Approbation durch die dafür zuständige Behörde können keine Rückschlüsse auf den Fachkundenachweis iS von § 95c SGB 5 gezogen werden.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 07.02.2007; Aktenzeichen B 6 KA 11/06 R)

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt von der Beklagten die Eintragung als Psychologischer Psychotherapeut in das Arzt-Register.

Der Kläger ist als Schulpsychologe an der G-R-Schule in B tätig. Nachdem ihm am 8. November 2000 von dem Senator für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales die Approbation als Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut erteilt wurde, stellte er am 8. Dezember 2000 bei der Beklagten einen Antrag auf Eintragung in das Arzt-Register für Psychotherapeuten. Diesem Antrag fügte er Falldokumentationen über 60 Behandlungsfälle bei, die u. a. einen Patientencode, das Alter und Geschlecht des Patienten, die Diagnose, das Setting (durchweg Einzeltherapie) und das angewandte Verfahren (durchweg "psychoanalytisch fundiert") ...

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