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LSG Niedersachsen-Bremen Urteil vom 06.09.2001 - L 6 U 119/98

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nicht rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Hannover (Entscheidung vom 13.01.1998; Aktenzeichen S 22 U 342/95)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 13. Januar 1998 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Anerkennung eines Sturzes als Arbeitsunfall und die Zahlung von Verletztenrente.

Bei dem im April 1953 geborenen Kläger besteht seit seiner Geburt eine Einschränkung seiner geistigen und körperlichen Leistungsfähigkeit mit einer spastischen Cerebralparese und einer spastischen Gangstörung beider Beine. Er lebt mit seiner Mutter, seinem Bruder und dessen Familie in einem gemeinsamen Haushalt und hilft nach seinen Kräften und Fähigkeiten unregelmäßig in dem landwirtschaftlichen Betrieb seines Bruders mit. Hierbei verrichtet er unter Aufsicht Hilfsarbeiten. Er bekommt von seiner Mutter ein Taschengeld, erhält aber für seine Tätigkeit keinen Barlohn, Steuern und Sozialversicherungsbeiträge werden für ihn gleichfalls nicht entrichtet (Angaben vom 18. April 1995).

Am 11. Februar 1995 gegen 12.30 Uhr zog sich der Kläger nach dem Mittagessen auf dem Flur des Wohnhauses einen Bruch des 4. und 5. Mittelfußknochens rechts zu, der operativ behandelt wurde. Am 24. Februar 1995 erfolgte wegen einer unfallunabhängigen Spitzfußkontraktur eine Korrekturoperation. Die Köpfchenfrakturen des 4. und 5. Mittelfußstrahls waren nach Auskunft des Arztes binnen 8 Wochen ausgeheilt (Bericht von Dr. C., vom 21. April 1995). Gegenüber dem am 11. Februar 1995 gegen 17.00 Uhr aufgesuchten Durchgangsarzt Dr. D. wurde kein Arbeitsunfall angegeben (Arztbrief vom 13. Februar 1995 und 27. März 1995).

Sowohl in der von E. (der Mutter des Klägers) unterschriebenen Unfallanzeige vom 19. Februar...

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