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LSG Niedersachsen-Bremen Urteil vom 05.12.2002 - L 6 U 446/01

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nicht rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Hildesheim (Entscheidung vom 15.11.2001; Aktenzeichen S 11 U 185/00)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hildesheim vom 15. November 2001 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist höhere Verletztenrente.

Der 1941 geborene Kläger verlor bei einem Arbeitsunfall am 26. Oktober 1958 in der früheren DDR den linken Unterschenkel. Nach der Übersiedlung in die Bundesrepublik bewilligte die Beklagte ihm auf der Grundlage des Rentengutachtens des Dr. C. vom 25. Mai 1990 Verletztenrente in Höhe von 40 vom Hundert (vH) der Vollrente und erkannte im Bewilligungsbescheid vom 25. Juli 1990 als Folgen des Arbeitsunfalls an: Teilverlust des linken Beines im Unterschenkel mit Stumpflänge von ca. 14 cm, schlechte Haut- und Weichteilbedeckung des Amputationsstumpfes, Bewegungseinschränkung im linken Kniegelenk, Muskelminderung des linken Oberschenkels und Unterschenkelstumpfes, subjektive Beschwerden im Verletzungsbereich.

Im Juni 1999 stellte sich der Kläger wegen chronischer Stumpfbeschwerden in der Unfallchirurgischen Klinik des D., vor. Im Durchgangsarztbericht vom 25. Juni 1999 hielt Dr. E. ein gleichschrittiges, unauffälliges Gangbild fest. Wegen eines Druckulcus, das sich über dem deutlich überstehenden linken Wadenbein gebildet hatte, empfahl er eine operative Revision, die noch im selben Monat erfolgte (vgl. den Krankenbericht vom 14. Juli 1999). Im Juli 1999 beantragte der Kläger die Erhöhung der Unfallrente. Die Beklagte zog medizinische Unterlagen bei und ließ ihn durch Dres. E. und F. gutachtlich untersuchen. Die Ärzte sahen keine wesentliche Änderung gegenüber den Unfallfolgen, die im Jahr 1990 festgestellt wurden. Im Rentengutacht...

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