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LSG Niedersachsen-Bremen Urteil vom 01.03.2017 - L 2 R 476/16

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Betriebsprüfung. Einräumung von Schwarzlohnzahlungen seitens des Arbeitgebers. Verständigung mit Finanzverwaltung. Berücksichtigung als Grundlage für eine Nacherhebung von Sozialversicherungsbeiträgen

 

Leitsatz (amtlich)

Hat ein Arbeitgeber im Rahmen einer mit der Finanzverwaltung erzielten tatsächlichen Verständigung Schwarzlohnzahlungen in konkret benannter Höhe ausdrücklich eingeräumt, dann steht ein nachfolgendes unsubstantiiertes Bestreiten der Richtigkeit der eigenen Angaben ihrer Berücksichtigung als Grundlage für eine Nacherhebung von Sozialversicherungsbeiträgen nicht entgegen.

 

Nachgehend

BSG (Beschluss vom 16.10.2017; Aktenzeichen B 12 R 25/17 B)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Hildesheim vom 18. Mai 2016 aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens aus beiden Rechtszügen mit Ausnahme der nicht erstattungsfähigen Kosten der Beigeladenen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen die Nacherhebung von Beiträgen zur Sozialversicherung auf der Grundlage einer nach § 28p Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) durchgeführten Betriebsprüfung für den Prüfzeitraum 2003 bis 2005 in Höhe von insgesamt 108.680,86 € (einschließlich 40.315 € Säumniszuschläge).

Die Klägerin widmet sich in der Rechtsform einer GmbH dem Transport von Personen. Geschäftsführer und Gesellschafter ist der Taxiunternehmer K. L.. Dieser ging im Prüfzeitraum seinem Gewerbe auch vermittels zweier weiterer jeweils in der Rechtsform einer GmbH geführten Unternehmen, und zwar der M. GmbH und der L. Personenbeförderungs GmbH, nach.

Nach den Feststellungen des rechtskräftigen Strafurteils des Amtsgerichts N. vom 20. Dezember 2011, mit dem K. L. wegen Einkommensteuerhint...

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