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LSG Niedersachsen-Bremen Beschluss vom 30.04.2013 - L 2 EG 2/13

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Elterngeld. 14 Monatsbeträge für ein Elternteil. nicht verheiratete Eltern. gemeinsame Sorgeerklärung vor dem Jugendamt. Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts durch private Vereinbarung. Erforderlichkeit einer familiengerichtlichen Entscheidung für ein alleiniges Sorgerecht. Anspruchszeitraum

 

Leitsatz (amtlich)

Haben die nicht verheirateten Eltern nach § 1626a BGB die gemeinsame Übernahme der elterlichen Sorge erklärt, dann vermögen private Vereinbarungen über die Ausübung des Aufenthaltsbestimmungsrechts keinen Anspruch eines Elternteils auf ein mehr als zwölfmonatiges Elterngeld nach Maßgabe des § 4 Abs 3 S 4 BEEG zu begründen.

 

Normenkette

BEEG § 4 Abs. 3 S. 4; BGB §§ 1626a, 1671

 

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I.

Die Klägerin, der für die ersten zwölf Lebensmonate ihres am 6. Juni 2009 geborenen Kindes F. bereits Elterngeld zuerkannt worden ist, begehrt eine Weitergewährung des Elterngeldes auch für den 13. und 14. Lebensmonat des Kindes.

Die miteinander nicht verheirateten Eltern des Kindes hatten gemäß § 1626a BGB gegenüber dem Jugendamt eine Erklärung des Inhalts abgegeben, dass sie die Sorge für das Kind gemeinsam übernehmen wollten.

Entsprechend dem am 8. Juli 2009 eingegangenen ersten Antrag der Klägerin gewährte ihr die Beklagte mit Bescheid vom 10. Juli 2009 für die ersten zwölf Lebensmonate des Kindes Elterngeld in Höhe von (ab dem 3. Monat) monatlich 1.358,59 €.

Mit Anwaltsschreiben vom 18. Juni 2010 teilte der Kindesvater der Klägerin über den sie auch im vorliegenden Verfahren vertretenden Bevollmächtigten mit, dass er mit einem weiteren Aufenthalt des Kindes bei der Klägerin einverstanden sei. Diese könne über den Aufenthaltsort des Kindes entsc...

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Bundeselterngeld- und Elter... / § 4 Bezugsdauer, Anspruchsumfang
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  (1) 1Elterngeld wird als Basiselterngeld oder als Elterngeld Plus gewährt. 2Es kann ab dem Tag der Geburt bezogen werden. 3Basiselterngeld kann bis zur Vollendung des 14. Lebensmonats des Kindes bezogen werden. 4Elterngeld Plus kann bis zur Vollendung des ...

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