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LSG Niedersachsen-Bremen Beschluss vom 27.01.2003 - L 8 B 158/02 AL

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Streitwertfestsetzung nach altem Recht in DM. Gegenstandswert im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes

 

Leitsatz (amtlich)

1. Für die Streitwertfestsetzung nach § 13 Gerichtskostengesetz (GKG) ist bei Verfahren, die bis zum 31.12.2001 anhängig geworden sind, die damals geltende Fassung des GKG (Bekanntmachung vom 15.12.1975 (BGBl I, 3047) maßgebend. Das Euro-Kostenrechtsumstellungsgesetz (KostREuroUG) enthält keine Regelungen über die Anwendbarkeit auf die bei seinem Inkrafttreten bereits anhängigen Verfahren, so dass die jeweiligen Kostenrechtsvorschriften (hier § 73 GKG) heranzuziehen sind.

2. Es bleibt dabei, dass in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes der Gegenstandswert auf die Hälfte des Streitwertes der Hauptsache zu reduzieren ist (vgl LSG Niedersachsen vom 14.11.1997 - L 4 Kr 88/97 eR = NZS 1998, 352).

 

Tenor

Auf Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Hannover vom 26. April 2000 wie folgt geändert:

Der Gegenstandswert des erstinstanzlichen Verfahrens (S 8 AL 877/98 ER) wird auf 4.000,00 DM (entsprechend 2.045,17 €) festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Antragsgegnerin (Ag) widerrief mit Bescheid vom 6. Oktober 1998 die an die Antragstellerin (Ast) erteilte Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung. Hiergegen legte die Ast Widerspruch ein und beantragte gleichzeitig beim Sozialgericht (SG) Hannover, die angeordnete Vollziehung des Bescheides auszusetzen, hilfsweise die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs anzuordnen. Mit Schreiben vom 12. November 1998 nahm die Ag den Widerrufsbescheid zurück und erteilte wegen der streitigen Beanstandungen mehrere Auflagen. Daraufhin erklärte die Ast den Rechtsstreit für erledigt und bat um Mitteilung des Streitwertes für die interne anwaltliche Abrechnung.

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