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LSG Niedersachsen-Bremen Beschluss vom 22.07.2009 - L 8 B 89/08 SO

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialgerichtliches Verfahren. zulässiger Rechtsweg. Erstattungsanspruch des Sozialhilfeträgers gemäß § 116 Abs 7 SGB 10. Fehlen einer ausdrücklichen Rechtswegzuweisung. öffentlich-rechtliche Streitigkeit. Sozialleistungsverhältnis

 

Leitsatz (amtlich)

Bei dem Erstattungsanspruch nach § 116 Abs 7 S 1 SGB 10 handelt es sich um einen speziell geregelten sozialrechtlichen Erstattungsanspruch und damit um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit, für den die Sozialgerichte zuständig sind. Die Pflicht eines Geschädigten, den wegen der Leistung des Schädigers bzw Haftpflichtversicherers nicht benötigten Teil der Sozialhilfe zurückzugewähren, gründet in dem zwischen Leistungsempfänger und Sozialhilfeträger bestehenden Sozialleistungsverhältnis.

 

Nachgehend

BSG (Beschluss vom 27.04.2010; Aktenzeichen B 8 SO 2/10 R)

 

Tenor

Die Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Sozialgerichts Stade vom 9. Oktober 2008 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die weitere Beschwerde zum Bundessozialgericht wird zugelassen.

 

Gründe

Die gemäß § 202 Sozialgerichtsgesetz (SGG) iVm § 17a Abs 4 Satz 3 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) statthafte Beschwerde ist zulässig.

Sie ist nicht begründet, weil das Sozialgericht (SG) Stade in dem vorliegenden Rechtsstreit wegen der geltend gemachten Ansprüche aus § 116 Abs 7 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X) zu Recht den Rechtsweg zu den Sozialgerichten gemäß § 17a Abs 3 Satz 1 GVG ausgesprochen hat.

Der am 25. Februar 1993 geborene Beklagte wurde bei seiner Geburt durch die Geburtshelfer - die Beigeladenen zu 3. und 4. - schwerst geschädigt. Von dem Kläger erhielt er auf Antrag seiner Eltern Sozialhilfeleistungen ab dem 1. Januar 1994 (Eingliederun...

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