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LSG Niedersachsen-Bremen Beschluss vom 22.04.2004 - L 3 KA 12/04 ER

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nicht rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Hannover (Entscheidung vom 18.11.2003; Aktenzeichen S 24 KA 217/03 ER)

 

Tenor

Der Beschluss des Sozialgerichts Hannover vom 18. November 2003 wird aufgehoben. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 05. August 2003 wird angeordnet. Die Kosten beider Rechtszüge trägt die Antragsgegnerin. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.461,77 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I.

Die Antragstellerin begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen einen Honorarrückforderungsbescheid betreffend das Quartal I/2002.

Die Antragstellerin und der Arzt C. (im folgenden: die Partner) sind als Allgemeinmediziner zur vertragsärztlichen Versorgung mit Praxis in D. zugelassen. Bis zum 31. Dezember 1995 waren sie zu einer - von der Antragsgegnerin genehmigten - Gemeinschaftspraxis zusammengeschlossen. Mit Wirkung zum 01. Januar 1996 wandelten sie die Gemeinschaftspraxis in eine Praxisgemeinschaft um. Hierüber wurden die Antragsgegnerin und die Patienten informiert.

Ebenfalls seit 1996 bieten die Partner jeweils nur an vier Wochentagen Sprechstunden an, so dass jeder von ihnen über einen "freien Tag" verfügt, und zwar im Prüfquartal die Antragstellerin an Dienstagen und ihr Partner C. an Donnerstagen. An diesen "freien" Tagen waren sie nicht vertragsärztlich tätig (soweit nicht der jeweils andere Partner mehrtägigen Urlaub hatte).

Über die wechselseitigen Sprechstunden wurden die Patienten insbesondere auch durch entsprechend gestaltete Praxisschilder informiert, diese wiesen namentlich auch die jeweiligen "freien" Tage aus. Im einzelnen waren für die Antragstellerin folgende Sprechstunden ausgewiesen:

montags: 7.30 bis 13 Uhr und 16 bis 19 Uhr,

mittwochs: 7.30 bis 13 Uhr,

donnerstags: 7.30...

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