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LSG Niedersachsen-Bremen Beschluss vom 13.09.2007 - L 13 B 7/07 SF

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Wertgrenze auch im PKH-Beschwerdeverfahren. keine Terminsgebühr nach Nr. 3106 VV im Verwaltungsverfahren

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts, mit dem die Gewährung von Prozesskostenhilfe mangels hinreichender Erfolgsaussichten versagt wurde , ist dann unzulässig, wenn der Klagegegenstand nicht die Wertgrenze für Berufungen übersteigt (gegen LSG Baden - Württemberg, Beschluss vom 2. Jan. 2007, und LSG Berlin - Brandenburg , Beschluss vom 14. Mai 2007).

2. Eine Terminsgebühr nach Nr. 3106 VV - RVG kann im Verwaltungs- oder Widerspruchsverfahren vom Rechtsanwalt nicht in Ansatz gebracht werden (anders im Zivilrecht BGH , Urteil vom 8. Feb. 2007).

 

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Prozesskostenhilfebeschluss des Sozialgerichts Oldenburg vom 02.März2007 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

I.

Mit der Beschwerde wendet sich die Klägerin gegen den Prozesskostenhilfebeschluss des Sozialgerichts (SG) Oldenburg vom 02. März 2007, mit dem die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für ihre Klage vor dem SG Oldenburg zum Aktenzeichen S 10 SF 66/06 auch wegen fehlender hinreichender Erfolgsaussichten mit der Begründung abgelehnt wurde, sie bzw. ihr Prozessbevollmächtigter hätten keinen Anspruch auf Erstattung einer Terminsgebühr im inzwischen erledigten Verwaltungsverfahren.

Die Klägerin erhielt für sich und ihre beiden Kinder von der Beklagten laufende Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) seit dem 1. Januar 2005. Im Februar 2005 beantragte sie im Hinblick auf ihre bevorstehende Niederkunft mit ihrem dritten Kind, welches im April 2005 geboren wurde, die Gewährung einmaliger Leistungen für die Ausstattung des Säuglings. Diesem Begehren gab die Beklagte mi...

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