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LSG Niedersachsen-Bremen Beschluss vom 03.11.2011 - L 3 KA 104/10 B ER

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Vertragsärztliche Versorgung. hausarztzentrierte Versorgung. Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen Schiedsspruch. vorläufiger Rechtsschutz durch einstweilige Anordnung. Hausärztegemeinschaft. Befugnis zur Einleitung eines Schiedsamtsverfahrens. eingeschränkte Überprüfung des Schiedsspruchs durch Sozialgerichte. Ausgestaltung der hausarztzentrierten Versorgung als Vollversorgung

 

Leitsatz (amtlich)

Ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen einen Schiedsspruch im Rahmen eines Vertrags zur hausarztzentrierten Versorgung ist nur statthaft, soweit sich der Antragsteller gegen seine Pflicht zum Vertragsabschluss wendet. Soweit er die Rechtmäßigkeit einzelner inhaltlicher Bestimmungen des Schiedsspruchs bestreitet, ist vorläufiger Rechtsschutz durch einstweilige Anordnung nach § 86b Abs 2 SGG zu gewähren.

 

Orientierungssatz

1. Eine Hausärztegemeinschaft ist befugt ein Schiedsamtsverfahren einzuleiten, wenn ihr mindestens 50 Prozent der an der hausärztlichen Versorgung teilnehmenden Allgemeinärzte im Bezirk einer Kassenärztlichen Vereinigung angehören. Eine rechtsverbindliche Einbeziehung der Ärzte iS von § 164 Abs 1 BGB ist demgegenüber nicht erforderlich.

2. Die Sozialgerichte können einen Schiedsspruch nach § 73b Abs 4a S 1 SGB 5 nur in eingeschränktem Umfang überprüfen.

3. Es ist weder unbillig iS von § 319 Abs 1 S 1 BGB noch verstößt es gegen die rechtlichen Vorgaben des SGB 5, eine hausarztzentrierte Versorgung inhaltlich als Vollversorgung auszugestalten.

 

Tenor

Auf die Beschwerden der Antragsgegner wird der Beschluss des Sozialgerichts Bremen vom 24. September 2010 aufgehoben.

Die Anträge der Antragstellerin auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes vom 15. April 2010 werden abgelehnt.

Die Antra...

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