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LSG Niedersachsen Beschluss vom 14.04.1998 - L 6 U 354/97

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Berufskrankheit. Lese- und Bildschirmarbeit eines Steuerberaters. erhebliche Kurzsichtigkeit auf dem rechten Auge mit wiederholter Netzhautablösung und Entwicklung eines sekundären Glaukoms. keine neuen Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft zur Verursachung von Augenerkrankungen

 

Orientierungssatz

1. Das bestehende Augenleiden (erhebliche Kurzsichtigkeit auf dem rechten Auge mit wiederholter Netzhautablösung und Entwicklung eines sekundären Glaukoms) wird von der in der Anlage 1 zu BKVO enthaltenen BK-Liste unstreitig nicht erfaßt und die Frage eines Ursachenzusammenhangs zwischen intensiver Lese- und Bildschirmarbeit und dieser Erkrankung stellt (medizinisches) "Neuland" dar. Einschlägige Rechtsgrundlage ist deswegen § 551 Abs 2 RVO.

2. § 551 Abs 2 RVO, die ihrem Charakter nach eine Ausnahmevorschrift ist, zielt nicht auf die Lückenlosigkeit des Schutzes für alle Versicherten, die an einer (möglicherweise) durch die Berufstätigkeit verursachten Krankheit leiden. Sinn und Zweck der Norm ist es vielmehr, solche durch die Arbeit verursachten Krankheiten wie eine BK zu entschädigen, die nur deshalb nicht in die Liste der Berufskrankheiten aufgenommen worden sind, weil die Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft über die besondere Gefährdung bestimmter Personengruppen in ihrer Arbeit bei der letzten Fassung der Anl 1 zur BKVO noch nicht vorhanden oder dem Verordnungsgeber nicht bekannt waren oder trotz Prüfung noch nicht ausreichten (vgl BSG vom 30.1.1986 - 2 RU 80/84 = SozR 2200 § 551 Nr 27). Entsprechende medizinische Erkenntnisse lagen bei dem unter Zif 1 genannten Augenleiden 1996 nicht vor.

3. Solche neue medizinische Erkenntnisse können auch nicht Regelungswerken wie der Bildschirm-Arbeits-Verordnung - BildscharbV - entnommen werde...

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