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LSG Mecklenburg-Vorpommern Urteil vom 29.02.2000 - L 2 AL 19/98

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitslosengeld. Bemessungszeitraum. Zuflussprinzip. Konkursausfallgeld. Arbeitsentgelt. Bemessungsentgelt. tarifliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit

 

Orientierungssatz

1. Der Bemessungszeitraum nach dem bis zum 31.12.1997 geltenden Recht umfaßt nur Lohnabrechnungszeiträume, für die das Arbeitsentgelt nicht nur bis zum Ausscheiden abgerechnet, sondern auch zugeflossen ist (vgl BSG vom 24.7.1997 - 11 RAr 97/96 = DBlR 4389, AFG/§ 112).

2. Konkursausfallgeld kann nicht als Arbeitsentgelt iS von § 112 Abs 1 S 1 AFG angesehen und zur Bestimmung des Bemessungsentgelts für das Arbeitslosengeld herangezogen werden (vgl LSG Mainz vom 18.3.1997 - L 1 Ar 102/95 = Breith 1998, 57).

3. Aus den am 1.1.1998 in Kraft getretenen gesetzlichen Neuregelungen in §§ 130 Abs 1, 134 Abs 1 S 2 SGB 3 läßt sich nichts anderes ableiten.

4. Tariflich ist die Arbeitszeit nicht nur, wenn sie im Tarifvertrag geregelt ist, sondern auch, wenn sie durch Betriebsvereinbarung oder Einzelarbeitsvertrag festgelegt ist und der Tarifvertrag dies ausdrücklich vorsieht. Eine tariflich regelmäßige Arbeitszeit liegt nur vor, wenn die Arbeitszeit nach dem Arbeitszeitgesetz im Tarifvertrag dauerhaft in dieser Höhe vereinbart werden kann (Öffnungsklausel); es reicht nicht aus, dass eine bestimmte Arbeitszeit überhaupt (zB nur in Ausnahmefällen) tariflich möglich ist.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt höheres Arbeitslosengeld (Alg) vom 01. März 1996 bis zum 31. Juli 1996.

Der ... 1950 geborene Kläger ist Diplom-Ingenieur und war vom 01. September 1974 bis 29. Februar 1996 als Konstrukteur bei der Firma N Nahrungsgütermaschinenbau GmbH beschäftigt, wobei Lohn zuletzt für den Monat November 1995 gezahlt wurde. Zum 01. März 1996 wurde er im Zusammenhang mit der Eröffnung des Gesamtvollstreckun...

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