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LSG Mecklenburg-Vorpommern Urteil vom 22.11.2001 - L 5 U 115/99

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung bei selbst verschuldetem Verkehrsunfall

 

Normenkette

RVO § 548 Abs. 1 S. 1, Abs. 3, §§ 549, 554 Abs. 1, § 553 S. 1; SGB VII § 212; StGB § 315c Abs. 1 Nr. 2

 

Tenor

  1. Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Sozialgerichts Schwerin vom 09. September 1999 sowie der Bescheid der Beklagten vom 02. Dezember 1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. April 1998 aufgehoben.
  2. Die Beklagte wird verurteilt, den Unfall des Klägers vom 15. September 1995 als Arbeitsunfall anzuerkennen.
  3. Die Beklagte hat dem Kläger dessen außergerichtliche Kosten für beide Rechtszüge zu erstatten.
  4. Die Revision wird zugelassen.
 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger bei seinem Unfall vom 15. September 1995 unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stand.

Der . 1958 geborene und in Schw. wohnhafte Kläger ist gelernter Heizungsmonteur. Am Unfalltage war er als Leiharbeitnehmer der Firma . Zeitarbeit GbR an die Firma L ausgeliehen worden, die ihn auf einer Baustelle in Gr beschäftigte. Am 15. September 1995 trat der Kläger von seinem Wohnort in Schw die Fahrt in Richtung seiner Arbeitsstelle an. Gegen 6. 40 Uhr befuhr er mit seinem Pkw die Bundesstraße 191 zwischen Pa und Ro in Richtung Lü, die nach den Feststellungen der Polizeidirektion Pa zu diesem Zeitpunkt ein hohes Verkehrsaufkommen aufwies. Zusätzlich war die Sicht durch Nebel eingeschränkt. In Höhe Scha Mühle überholte der Kläger trotz eines ausgeschilderten Überholverbots und einer durchgezogenen Fahrbahnmarkierung vor einer Kurve das vor ihm fahrende Fahrzeug und stieß während des Überholmanövers mit einem im Gegenverkehr befindlichen Kleintransporter zusammen. Bei dem Unfall wurde der Kläger schwer verletzt (u.a...

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