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LSG Mecklenburg-Vorpommern Urteil vom 22.07.2014 - L 12 SF 10/14 EK EG

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Überlanges Gerichtsverfahren. Entschädigungsklage. Altfall. verspätete Verzögerungsrüge. Präklusion des Entschädigungsanspruchs für die Zeit vor Rügeerhebung. Möglichkeit der Feststellung der unangemessenen Verfahrensdauer. sozialgerichtliches Verfahren

 

Orientierungssatz

1. Eine gemäß Art 23 S 2 ÜberlVfRSchG verspätete Verzögerungsrüge führt dazu, dass die Entschädigungsansprüche wegen überlanger Verfahrensdauer nicht nur bis zum Inkrafttreten des Gesetzes, sondern bis zum tatsächlichen Rügezeitpunkt präkludiert sind (Übernahme von BGH vom 10.4.2014 - III ZR 335/13 = NJW 2014, 1967).

2. Für eine Wiedergutmachung auf andere Weise durch Feststellung einer unangemessenen Verfahrensdauer gemäß § 198 Abs 4 GVG ist die Erhebung einer unverzüglichen Verzögerungsrüge nach Art 23 S 2 ÜberlVfRSchG nicht notwendig (entgegen BGH vom 10.4.2014 - III ZR 335/13 = NJW 2014, 1967).

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 05.05.2015; Aktenzeichen B 10 ÜG 8/14 R)

 

Tenor

Für das Berufungsverfahren L 2 EG 2/08 beim Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern wird eine überlange Verfahrensdauer von jedenfalls 21 Monaten festgestellt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte zu 1/5 und die Klägerin zu 4/5.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin begehrt eine Entschädigung wegen der Dauer eines Berufungsverfahrens beim Landessozialgericht (LSG) Mecklenburg-Vorpommern aus dem Bereich des Erziehungsgeldrechts.

Dem Ausgangsverfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Umstritten war die Dauer der Gewährung von Elterngeld im Fall einer Adoptionspflege (ob 12 statt anerkannter 9 Monate). Nach einer zusprechenden erstinstanzlichen Entscheidung hatte das Landesamt für Gesundheit und Soziales Mecklenburg-Vorpommern gegen das ihm am 12....

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